Der Unternehmer hat die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Dies muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich stattfinden (§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention").

Da der Unternehmer u. U. über die speziellen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz nicht genau informiert ist, sind Unterweisungen immer vom nächsten Vorgesetzten, also dem Abteilungsleiter, Team- oder Gruppenleiter, durchzuführen.

Inhalt und Form der Unterweisung sind wichtig für das Ergebnis, das durch die Erstunterweisung erzielt werden soll. Dafür hat der Unternehmer gem. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz sog. Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Diese Fachleute sind in dieser Thematik besonders geschulte Personen, die in einer sog. Stabsfunktion den Unternehmer und seine Führungskräfte in Sachen Arbeitsschutz beraten sollen.

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