Nach dem Eintreten eines Notfalls muss der Arbeitgeber für sofortige Erste Hilfe sorgen. Die Arbeit muss dazu unterbrochen werden. Da die Erstversorgung niemals einen Arzt ersetzt, ist der Unternehmer verpflichtet, die fachmedizinische Hilfe sicherzustellen.

Von den Berufsgenossenschaften beauftragte Ärzte, die für die Beurteilung von Verletzungen besonders fachkundig sind, werden Durchgangsärzte genannt.

Nach § 24 Abs. 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verletzte einem Durchgangsarzt vorgestellt wird, wenn

  • die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus führt oder
  • eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, die wahrscheinlich über eine Woche hinausgeht.

Mit Arbeitsunfähigkeit ist zu rechnen, wenn bei Kenntnis des Arbeitsplatzes und nach Abschätzung der Verletzung ein verantwortungsvoller Laie zu dem Schluss kommt, dass der Versicherte nach kurzer Arbeitsunterbrechung oder nach ärztlicher Versorgung erfahrungsgemäß kaum seine bisherige Arbeit fortsetzen oder eine vergleichbare aufnehmen kann, ohne die Rekonvaleszenz zu beeinträchtigen, ohne die Verletzung zu verschlimmern und ohne eine weitere Unfallfolge zu riskieren. Diese Beurteilung ist Aufgabe des Betriebsarztes oder des Vorgesetzten des Verletzten. Sie kann aber auch vom Betriebssanitäter oder Ersthelfer vorgenommen werden.

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