Begriff

Bevor ein Gefahrstoff eingesetzt wird, muss vorab geprüft werden, ob ein anderer Stoff verwendet werden kann, der unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich ist. Er wird als Ersatzstoff bezeichnet. Diese Prüfung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss dokumentiert werden. Der Gefahrstoff kann dann ganz oder teilweise durch den Ersatzstoff ersetzt werden.

Ersatzverfahren sind technische Verfahren, mit denen ein vergleichbares Ergebnis ohne Einsatz von Gefahrstoffen oder Ersatzstoffen erreicht werden kann und Gefährdungen vermieden bzw. verringert werden.

TRGS für Ersatzstoffe und -verfahren existieren z. B. für Vorstriche und Klebstoffe für Böden, für Mittel zur Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden, für Material für die Wärmedämmung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es sind die grundlegenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der REACH-Verordnung 1907/2006/EG und die folgenden Technischen Regeln zu beachten:

  • TRGS 600 "Substitution"
  • TRGS 608 "Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen"
  • TRGS 610 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich"
  • TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"
  • TRGS 614 "Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können"
  • TRGS 615 "Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"
  • TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden"
  • TRGS 619 "Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle"

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