Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu verhindern bzw. zu verringern (§ 4 ArbSchG). Die Möglichkeiten einer Substitution müssen geprüft werden (§ 6 GefStoffV). Substitution bezieht sich auf Stoffe (Ersatzstoffe), Gemische, Erzeugnisse bzw. Verfahren und muss vorrangig durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Ziel ist, insgesamt eine geringere Gefährdung zu erreichen. Substitution muss deshalb die Gesamtsituation betrachten.

 
Wichtig

Gesamte Gefährdungssituation betrachten

Ergibt sich z. B. aus der Substitutionsprüfung für einen gesundheitsgefährdenden Stoff, dass ein möglicher Ersatzstoff höhere Brandgefahr hervorruft, so ist abzuwägen, welcher Stoff insgesamt die geringste Gefährdung für Beschäftigte und Umwelt darstellt. Der Ersatzstoff darf andere Gefährdungen nicht erhöhen und Schutzgüter nicht beeinträchtigen.

 
Achtung

Dokumentation

Wird auf eine Substitution verzichtet, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Eine Substitutionsprüfung ist auch bei der Planung für den Einsatz neuer Stoffe und Verfahren Pflicht. Die Substitution umfasst (vgl. Abb. 1 Anhang 1 TRGS 600):

  • Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten: Welche Stoffe, Gemische oder Verfahren liefern vergleichbare Ergebnisse bei insgesamt geringerer Gefährdung? Informationen dazu liefern neben entsprechenden TRGS zahlreiche weitere Informationsquellen (s. Abschn. 3 TRGS 600).
  • Leitkriterien erstellen: U. a. Welche Gefahrenklassen liegen vor? Wie ist das Freisetzungspotenzial? Liegen anerkannte tätigkeits- oder branchenspezifische Lösungen vor (Musterlösungen), müssen keine Leitkriterien erstellt werden (s. Abschn. 4 TRGS 600).
  • Entscheidung auf der Grundlage der zusammengetragenen Informationen: Welcher Ersatzstoff bzw. welches Verfahren soll angewendet werden? Zu berücksichtigen sind dabei u. a. auch betriebliche Besonderheiten und Prozesse, Realisierbarkeit und Kosten. Eine Anleitung dazu enthält Anhang 3 TRGS 600. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten dabei (s. Abschn. 5 TRGS 600).
  • Dokumentation: Im Gefahrstoffverzeichnis muss dokumentiert werden, ob die Substitutionsprüfung durchgeführt wurde. Dies kann z. B. in einer zusätzlichen Spalte erfolgen: "Substitutionsprüfung durchgeführt ja/nein", mit Verweis auf weitere Checklisten. Die Ergebnisse der Substitutionsprüfung können mit Standardsätzen beschrieben werden, z. B. "Möglichkeiten einer Substitution sind …", "Keine Möglichkeiten einer Substitution", "Lösung ist bereits Substitutionslösung". Ergibt die Substitutionsprüfung bei Tätigkeiten, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 9 und § 10 GefStoffV zu treffen sind, Möglichkeiten einer Substitution, ohne dass diese umgesetzt werden, so müssen die Gründe dokumentiert werden, z. B. "Substitutionslösung technisch nicht geeignet / verringert Gefährdung nicht ausreichend / betrieblich nicht geeignet / ..., weil ..." (s. Abschn. 6 TRGS 600).

Nr. 2 Anhang 1 TRGS 600 beschreibt beispielhaft die Substitution bei der "Reinigung/ Entfettung von Anlagenteilen in Werkstätten".

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