Die Möglichkeiten im betrieblichen Kontext durch Ernährung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu verbessern, sind vielfältig. Der Einsatz lohnt und wird von Krankenkassen auf Basis der Vorgaben der §§ 20 und 20b SGB V unterstützt.

Das Jahressteuergesetz § 3 Nr. 34 EStG von 2009 regelt die Aufwendungen des Arbeitgebers für "Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung". Hierfür sind 500 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V gemäß des Leitfadens Prävention entsprechen.

Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.

Um das Verpflegungsangebot eines Unternehmens unter die Lupe zu nehmen, den Ist-Zustand zu bewerten und die Bedürfnisse und Spezifikationen des Betriebs mit den Anforderungen des Qualitätsstandards zu verknüpfen, bedarf es einer externen professionellen Beratung durch Ernährungsfachkräfte, um neue Wege aufzuzeigen.

 
Wichtig

Ganzheitliche Konzepte statt Gießkannen-Prinzip

Hier empfiehlt sich ein detailliertes, strategisches Vorgehen wie auch bei anderen Maßnahmen im betrieblichen Gesundheitsmanagement.

 
Achtung

Wir sitzen alle in einem Boot – alle langfristig mitnehmen

Natürlich können Aktionen auch das Unternehmen und die Mitarbeiter sensibilisieren – es muss im Anschluss aber immer ein weiteres Angebot folgen, sonst verpufft die Aktion.

Bei allen Aktionen sollten die Essensanbieter (Caterer, Kantine, Cafeteria, Lieferanten) mit einbezogen werden.

 
Wichtig

Ernährung – eine arbeitsschutzrechtliche Herleitung

Es gibt direkte rechtliche Vorgaben, die ein Unternehmen dazu verpflichtet, sich um das Thema Ernährung zu kümmern. Aufgrund der existenziellen Bedeutung der Ernährung und unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstands lässt sich ein Tätigwerden des Unternehmens aber mit den folgenden Überlegungen begründen:

  1. Der Arbeitgeber hat aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses die sog. Fürsorgepflicht (vgl. § 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss die Betriebsstrukturen und Arbeitsaufgaben so organisieren, dass seine Beschäftigten sich auch gesund ernähren können. Eine falsche und ungenügende Ernährung schädigt nicht nur die Gesundheit des Mitarbeiters, sondern auch seine Leistungsfähigkeit.
  2. "Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen" (§ 4 Nr. 2 ArbSchG): Eine gesunde Ernährung ist ein wesentlicher Beitrag um ernährungsbedingte Krankheiten zu vermeiden.
  3. § 15 ArbSchG verpflichtet die Mitarbeiter, selbst aktiv zu sein. Sie sind gegenüber dem Arbeitgeber bereits durch die arbeitsvertragliche, sog. arbeitsrechtliche Treuepflicht zur Unterlassung betriebsschädlichen Verhaltens verpflichtet.

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