Beim Umgang mit Epoxidharzen und weiteren Komponenten zur Herstellung von Epoxidharz-Systemen ist wegen der Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ein sachgemäßer Umgang erforderlich. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden (§ 6 GefStoffV). In Unterweisungen müssen die Beschäftigten alle wichtigen Informationen zum Umgang mit Epoxidharzen erhalten, um sich vor Allergien oder sonstigen Gefahren zu schützen (§ 14 GefStoffV).

Wegen der hervorragenden Materialeigenschaften von Epoxidharzen ist Substitution (§ 7 GefStoffV) nur in wenigen Fällen möglich. Leitfäden und Berichte v. a. für die Bauwirtschaft liefern praktische Hinweise zum sicheren Umgang mit Epoxidharzen. Lässt sich der Kontakt mit Harz, Härter und gesundheitsschädlichen Zusatzstoffen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermeiden, muss PSA verwendet werden.

4.1 Technisch

Als technische Schutzmaßnahmen werden in der Praxis u. a. angewendet:

  • optimierte Gebindegrößen und geeignete Kombigebinde sollen unbeabsichtigte Reaktionen durch zu große Mengen bzw. fehlerhafte Mischungsverhältnisse vermeiden;
  • detaillierte Vorgaben beim Mischen zu Mischplatz, Rührgeschwindigkeiten, geeigneten Behältern sollen u. a. Überlaufen oder Spritzer verhindern;
  • ggf. Einrichtungen zur Lüftung oder Absaugung;
  • geschlossene Systeme.

4.2 Organisatorisch

Organisatorische Maßnahmen sind Voraussetzung für einen sicheren Umgang mit Epoxidharzen, u. a.:

  • Schulung und Informationen durch den Hersteller.
  • Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV.
  • Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, um Veränderungen sofort zu erkennen und Maßnahmen ergreifen zu können (s. § 6 GefStoffV und Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2g ArbMedVV, § 11 ArbSchG).
  • Es dürfen keine Epoxidharze in Räumen aufbewahrt oder verarbeitet werden, in denen gegessen wird.
  • Essen, Trinken und Rauchen müssen in Arbeitsbereichen, in denen Epoxidharze verarbeitet werden, verboten sein.
  • Arbeitskleidung und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden.

4.3 Persönlich

In Abhängigkeit von Verfahren und verwendeten Komponenten wird die PSA im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Geeignete PSA sind v. a.:

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