Zusammenfassung

 
Begriff

Nach der DGUV-V 3 gilt der Grundsatz, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Bestimmte Tätigkeiten dürfen aber auch von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person durchgeführt werden. Die Unterweisung erfolgt durch eine Elektrofachkraft. Sie muss die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten theoretisch und soweit erforderlich praktisch vermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Tätigkeit von elektrotechnisch unterwiesenen Personen ist die Durchführungsanweisung zu DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".

1 Definition

§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" legt grundsätzlich fest, wer Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen darf:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden."

Die Formulierung grundsätzlich impliziert schon, dass von dieser Forderung unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden darf.

In der Elektrotechnik werden 3 Personengruppen für die Durchführung elektrotechnischer Arbeiten unterschieden:

  • Elektrofachkraft,
  • elektrotechnisch unterwiesene Person und
  • elektrotechnischer Laie.

Die für diese Personengruppen erlaubten Tätigkeiten sind in den Durchführungsanweisungen zur DGUV-V 3 näher beschrieben.

Für eine elektrotechnisch unterwiesene Person gelten folgende Anforderungen:

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde (BG Energie Textil Medienerzeugnisse MB 6).

In der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV-V 3 werden Prüfaufgaben bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte genannt, die von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden dürfen:

  • ortsfeste Anlagen Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht­stationären Anlagen monatlich auf Wirksamkeit prüfen;
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Steckvorrichtung, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss) auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen.

Darüber hinaus nennt die DGUV-V 3 Arbeiten, die auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen an oder in der Nähe von aktiven Teilen durchgeführt werden dürfen. Diese sind in der Durchführungsanweisung zu § 8 DGUV-V 3 (Tab. 1) zusammengefasst:

 
Nennspannungen Arbeiten

bis AC 50 V

bis DC 120 V
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z. B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist.

über AC 50 V

über DC 120 V
  • Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z. B. Spannungsprüfern, von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile, von Betätigungsstangen;
  • Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen geeigneter Abdeckungen und Abschrankungen;
  • Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist;
  • Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der Brandbekämpfung oder zum Reinigen;
  • Arbeiten an Akkumulatoren und Fotovoltaikanlagen unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen;
  • Arbeiten in Prüfanlagen und Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern;
  • Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen.
bei allen Nennspannungen
  • Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom- oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefahren (z. B. Explosionsgefahr) bestehen;
  • Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder DC 30 mA.

Tab. 1: Arbeiten, die elektrotechnisch unterwiesene Personen durchführen dürfen

2 Unterweisung

Die DGUV-V 3 legt nicht fest, in welchem Intervall die Wiederholungsunterweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen stattfinden muss. Es gelten hier die Grundsätze der Prävention, nach denen der Unternehmer seine Beschäftigten über die Gefährdungen und einzuhaltenden Schutzmaßnahmen vor Beginn der Tätigkeit, und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, unterweisen muss (§ 4 DGUV-V 1).

3 Neuerungen im Regelwerk

Im Juli 2010 wurde die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" außer Kraft gesetzt – seither gelten wieder die Anforderungen der DGUV-V 3. Anforderungen an die zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln befähigten Person sind in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" geregelt. Insbesondere regelt Anhang 2 TRBS 1203 die Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Ausbildung von zur Prüfung befähigten Personen für Arbeitsm...

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