Begriff

Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind Besichtigungen, Messungen oder Erprobungen, die den Nachweis erbringen, dass die jeweilige Anlage bzw. das jeweilige Betriebsmittel den geltenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entspricht. Zu diesen Verpflichtungen gehören u. a. staatliche Gesetze und Verordnungen, Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und Sicherheitsnormen. Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes einschließen. Sowohl neue Anlagen und Betriebsmittel als auch Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen und Betriebsmittel müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich grundsätzlich aus § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Konkretisiert werden die Anforderungen in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden sich in § 5 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und in den dazugehörigen Durchführungsanweisungen Vorgaben zur Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

In § 49 "Anforderungen an Energieanlagen" des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG) wird Bezug auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) genommen. Damit erhielten die DIN VDE Normen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik Gesetzescharakter. Somit sind insbesondere die DIN VDE 0100-600 und die DIN VDE 0105-100:2005-06 für die Prüfung elektrischer Anlagen zu berücksichtigen.

Weitere Forderungen zur regelmäßigen Prüfung können sich z. B. aus den Richtlinien der Sachversicherer (VdS-Richtlinien des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Klausel SK 3602) ergeben.

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