Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber festgelegt werden. Mit den Prüfungen ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Dabei müssen die Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll dies im Einvernehmen mit der Befähigten Person erfolgen. Die Prüffristen sind dabei so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden. Außerdem können folgende Informationen herangezogen werden:

  • betriebliche Erfahrungen einschließlich vorhandener Prüfhistorien,
  • Benutzungsdauern und -häufigkeiten des Arbeitsmittels,
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen einschließlich der Witterungs- und Umwelteinflüsse,
  • Unfallgeschehen vergleichbarer Arbeitsmittel,
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.
 
Wichtig

CE und GS-Zeichen ersparen keine Prüfungen

Für jedes elektrische Betriebsmittel ist vor dem ersten Einsatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, § 3 DGUV-V 1. Dabei müssen die vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen, das Arbeitsumfeld und die Wechselwirkungen betrachtet werden. Je nach Beanspruchung und Gefährdungen ist das Prüfintervall für das elektrische Betriebsmittel festzulegen. Dabei spielen die CE-Kennzeichnung, mit der Hersteller Normenkonformität dokumentieren und das GS-Zeichen, das eine bestandene, freiwillige Baumusterprüfung nachweist, keine Rolle. Auch solche Arbeitsmittel müssen vor ihrem ersten Einsatz und danach in regelmäßigen Intervallen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Bewährte Prüfintervalle können z. B. den Tabellen 1 A-C der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" entnommen werden. Diese Angaben sind (nur) als Richtwert für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen zu verstehen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bzw. der Betreiber einer elektrischen Anlage unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen vorliegenden Betriebsbedingungen geeignete Prüfzeiträume und den Prüfumfang selbst festlegen bzw. durch eine entsprechend fachkundige Person festlegen lassen kann.

 
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel "in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100-700) 1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter   auf einwandfreie Funktion durch Bestätigung der Prüfeinrichtung Benutzer
  • in stationären Anlagen
6 Monate
  • in nichtstationären Anlagen
arbeitstäglich

Tab. 1a: DGUV-V 3: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

 
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte Art der Prüfung Prüfer

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ­Steckvorrichtungen

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine ­Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte:

  • auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,
  • in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
auf ordnungsgemäßen Zustand

Elektrofachkraft

bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch ­unterwiesene Person
*) Konkretisierung siehe DGUV-I 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"

Tab. 1b: DGUV-V 3: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

 
Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)

vor jeder

Benutzung
auf augenfällige Mängel Benutzer

12 Monate

6 Monate für isolierende Handschuhe
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher auf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgeschriebenen Grenzwerte Elektrofachkraft

Tab. 1c: DGUV-V 3: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge