Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber festgelegt werden. Mit den Prüfungen ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Dabei müssen die Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll dies im Einvernehmen mit der Befähigten Person erfolgen. Die Prüffristen sind dabei so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden. Außerdem können folgende Informationen herangezogen werden:
- betriebliche Erfahrungen einschließlich vorhandener Prüfhistorien,
- Benutzungsdauern und -häufigkeiten des Arbeitsmittels,
- mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen einschließlich der Witterungs- und Umwelteinflüsse,
- Unfallgeschehen vergleichbarer Arbeitsmittel,
- Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.
CE und GS-Zeichen ersparen keine Prüfungen
Für jedes elektrische Betriebsmittel ist vor dem ersten Einsatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV, § 3 DGUV-V 1. Dabei müssen die vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen, das Arbeitsumfeld und die Wechselwirkungen betrachtet werden. Je nach Beanspruchung und Gefährdungen ist das Prüfintervall für das elektrische Betriebsmittel festzulegen. Dabei spielen die CE-Kennzeichnung, mit der Hersteller Normenkonformität dokumentieren und das GS-Zeichen, das eine bestandene, freiwillige Baumusterprüfung nachweist, keine Rolle. Auch solche Arbeitsmittel müssen vor ihrem ersten Einsatz und danach in regelmäßigen Intervallen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Bewährte Prüfintervalle können z. B. den Tabellen 1 A-C der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" entnommen werden. Diese Angaben sind (nur) als Richtwert für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen zu verstehen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bzw. der Betreiber einer elektrischen Anlage unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen vorliegenden Betriebsbedingungen geeignete Prüfzeiträume und den Prüfumfang selbst festlegen bzw. durch eine entsprechend fachkundige Person festlegen lassen kann.
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
---|---|---|---|
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel "in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100-700) | 1 Jahr | ||
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter | auf einwandfreie Funktion durch Bestätigung der Prüfeinrichtung | Benutzer | |
|
6 Monate | ||
|
arbeitstäglich |
Tab. 1a: DGUV-V 3: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist Richt- und Maximalwerte | Art der Prüfung | Prüfer |
---|---|---|---|
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss |
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwerte:
|
auf ordnungsgemäßen Zustand | bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
*) Konkretisierung siehe DGUV-I 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" |
Tab. 1b: DGUV-V 3: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Prüfobjekt | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
---|---|---|---|
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) | vor jeder Benutzung |
auf augenfällige Mängel | Benutzer |
12 Monate 6 Monate für isolierende Handschuhe |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft | |
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen | vor jeder Benutzung | auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer |
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher | auf einwandfreie Funktion | ||
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV | 6 Jahre | auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgeschriebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft |
Tab. 1c: DGUV-V 3: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
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