Nach DGUV-I 203-049 gilt als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten […], wer in Bezug auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln in gleichartige, sich wiederholende Arbeiten ausgebildet ist, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. Zur Instandhaltung zählt auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen."

Das heißt, der Arbeitgeber kann für spezielle, klar definierte, Tätigkeiten, z. B. Inbetriebnahme und Instandhaltung von bestimmten elektrischen Betriebsmitteln, einen elektrotechnischen Laien, der eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann, ausbilden lassen.

 
Wichtig

Anforderung an die Ausbildung zur EffT

Die Ausbildung muss in Theorie und Praxis diejenigen Betriebsmittel beinhalten, die für die festgelegten Tätigkeiten infrage kommen. Die Ausbildung muss von einer hierfür fachlich qualifizierten Person, z. B. Ingenieur oder Meister in einem elektrotechnischen Beruf, durchgeführt werden.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist. Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V AC bzw. 1.500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

 
Praxis-Tipp

Fahrplan für den Einsatz von EffT

  1. Prüfen ob Voraussetzungen nach § 2 DGUV-V 3 und § 5 Handwerksordnung erfüllt sind.
  2. Prüfen ob persönliche Voraussetzungen erfüllt sind (körperliche und geistige Eignung).
  3. Organisation der Teilnahme an einem qualifizierten Lehrgang.
  4. Überprüfung der erworbenen Kenntnisse (Qualifikationsnachweis).
  5. Schriftliche Beauftragung.
  6. Erstellung einer Arbeitsanweisung für die festgelegten elektrotechnischen Tätigkeiten.

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