1.1 Qualifikation

Elektrofachkraft ist kein Ausbildungsberuf. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird i. d. R. dadurch nachgewiesen, indem elektrotechnisches Wissens im Rahmen der Berufsausbildung unabhängig von Form und Ort (Schule, Betrieb usw.) vermittelt wurde. Dies trifft insbesondere für die Aus- und Weiterbildungen in der Elektrobranche z. B. Elektroingenieur (bzw. Master oder Bachelor), -techniker, -meister oder -geselle zu. Ausbildungsbeispiele sind Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik. Die Qualifikation kann aber auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden, wobei der Nachweis zu dokumentieren ist.

 
Wichtig

Erfahrung bekommt man nur durch Praxis

Neben der fachlichen Ausbildung, werden von Elektrofachkräften auch ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Diese erwirbt man erst während der Berufsausübung in den jeweiligen Unternehmen und/oder in speziellen Seminaren.

Eine Elektrofachkraft ist auf Grundlage dieser Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage, insbesondere elektrische Gefährdungen, aber auch mechanische, thermische u. a. Gefährdungen zu erkennen und zu beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sowie die Arbeiten sach- und sicherheitsgerecht auszuführen.

 
Wichtig

Die Elektro-Allroundkraft gibt es nicht

Aufgrund der vielfältigen Arbeitsbereiche in der Elektrotechnik (Hoch- und Niederspannung, Gleich- und Wechselspannung, Fernmeldewesen, Energietechnik, Elektronik, Photovoltaik, usw.) gibt es keine Elektrofachkraft im Sinne einer universell einsetzbaren Allroundkraft. Die Elektrofachkraft ist durch ihre Ausbildung und Berufsausübung daher immer an ein berufliches Profil gebunden, in dem dann auch ihre erforderlichen Erfahrungen vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Elektrofachkraft nur innerhalb dieses Profils einsetzen. Anders gesagt muss eine Elektrofachkraft die an sie gestellten Anforderungen jeweils für den konkreten elektrotechnischen Arbeitsbereich erfüllen.

Für das Prüfen von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV als befähigte Person muss die Elektrofachkraft durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Hierzu gehört nach Abschn. 3.1 TRBS 1203 u. a. eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten. Darüber hinaus muss sie ihre Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik regelmäßig aktualisieren.

 
Wichtig

Fachverantwortung

Jede Elektrofachkraft trägt im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Fachverantwortung und handelt dementsprechend eigenverantwortlich, unabhängig davon, in welcher betrieblichen Konstellation eine verantwortliche Elektrofachkraft vorhanden ist.

 
Achtung

Aktualisierung der Kenntnisse

Elektrofachkräfte müssen ihre erworbenen Kenntnisse regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. So fordert Abschn. 3.1 der TRBS 1203, dass die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ihre Kenntnisse aktualisieren muss, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.

Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten als weiteres Kriterium für geeignete befähigte Personen können z. B. sein:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten,
  • die Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen oder
  • Instandsetzung und Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten.

Wird eine Elektrofachkraft an Anlagen tätig, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, muss sie außerdem in das Installateur-Verzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein.

1.2 Aufgaben

Zu den Aufgaben einer Elektrofachkraft gehört es, im Auftrag des Arbeitgebers elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln zu errichten, zu ändern und instand zu halten. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung kann ihr nach Beauftragung des Arbeitgebers die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen als befähigte Person obliegen. Zu den Aufgaben einer Elektrofachkraft können auch das Unterrichten und Unterweisen gehören. Eine übertragene Aufsichtsverantwortung für elektrotechnisch unterwiesene Personen beinhaltet eine stichprobenartige Kontrolle der Wiederholungsprüfungen vor Ort.

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