Die grundlegenden Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag gliedern sich in 3 Stufen:

  • den Schutz gegen direktes Berühren, 1. Stufe: Basisschutz,
  • den Schutz bei indirekten Berührungen, 2. Stufe: Fehlerschutz und
  • den Schutz bei direktem Berühren, 3. Stufe: Zusatzschutz.

Die Schutzmaßnahmen werden grundsätzlich durch die 1. und die 2. Schutzstufe, im Basis- und Fehlerschutz realisiert. Falls es erforderlich wird, kommen die Maßnahmen der 3. Schutzstufe, des Zusatzschutzes hinzu.

Ein gleichzeitiger Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren wird dadurch erreicht, dass Beharrungsberührungsstrom und Ladung begrenzt werden sowie dadurch, dass Kleinspannung (Schutzkleinspannung – SELV – Safety Extra Low Voltage, Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung – PELV – Protective Extra Low Voltage) verwendet wird.

5.1 Basisschutz

Der Basisschutz soll sicher stellen, dass Personen und Nutztiere aktive Teile unter normalen Betriebsbedingungen nicht berühren können, wenn die Nennspannungen über 25 Veff . Wechselspannung bzw. 60 V Gleichspannung betragen. Mögliche Maßnahmen sind:

  • Isolierung von aktiven Teilen,
  • Abdeckung oder Umhüllung aktiver Teile: mindestens Schutzart IP 2Xn, stabil, sicher befestigt und nur mit Werkzeug entfernbar,
  • Aufbau von Hindernissen: unbeabsichtigtes Annähern oder unbeabsichtigtes Berühren aktiver Teile beim betriebsmäßigen Bedienen verhindern,
  • Einhaltung der Schutzabstände: unbeabsichtigtes Berühren aktiver Teile verhindern,
  • Einsatz von RCDs – residual current protextive devices: RCD ohne Hilfsspannungsquelle (Fehlerstromschutzeinrichtung), RCD mit Hilfsspannungsquelle (Differenzstromschutzeinrichtung).

Im Rahmen des Basisschutzes muss auch verhindert werden, dass Fremdkörper oder Wasser in elektrische Anlagen und Betriebsmittel eindringen können. Je nach Beanspruchung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ist eine unterschiedliche Schutzart erforderlich.

 
Achtung

Schutz durch RCDs

RCDs sind nur als Zusatz zu anderen Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag zulässig und wird als solcher in verschiedenen DIN VDE Normen gefordert.

5.2 Fehlerschutz

Für den Fall, dass an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Fehler auftreten, z. B. eine defekte Isolierung, die bei Berührung zu einer Gefährdung durch elektrischen Schlag führen, muss der Stromkreis sofort unterbrochen werden. Die dauernd zulässige Berührungsspannung darf 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nicht überschreiten. Die Abschaltzeit muss je nach Anwendungsfall 0,1 – 5 Sek. betragen.

Als Schutzmaßnahmen kommen zur Anwendung:

  • automatische Abschaltung der Stromversorgung: begrenzen des Bestehenbleibens einer gefährlichen Berührungsspannung nach Größe und Dauer,
  • Meldung: Isolationsüberwachungseinrichtung,
  • Betriebsmittel der Schutzklasse II oder gleichwertige Isolierung verwenden,
  • nicht leitende Räume: Stromfluss im Fehlerfall verhindern durch isolierende Wände und Fußböden gegen Erde,
  • erdfreier örtlicher Potenzialausgleich: zu hohe Berührungsspannung verhindern durch die Verbindung aller gleichzeitig berührbarer Körper und fremder, leitfähiger Teile,
  • Schutztrennung Trenntransformator verwenden, der eine sichere elektrische Trennung zwischen Primär- und Sekundärnetz herstellt.

5.3 Zusatzschutz

Der Zusatzschutz, der oftmals durch Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) realisiert wird, bietet zusätzlichen Schutz bei fehlerhaften Geräten. Er schützt bei indirektem Berühren sowie teilweise auch bei direktem Berühren. Bei einem RCD fließt maximal der zulässige Fehlerstrom, z. B. 30 mA bei einer Abschaltzeit von 0,2 Sek. Hierdurch wird erreicht, dass z. B. bei einem Stromfluss durch den menschlichen Körper der Strom rechtzeitig abgeschaltet wird, bevor ein Körperschaden eintreten kann.

5.4 Bereitstellung und Benutzung elektrischer Betriebsmittel, Betrieb elektrischer Anlagen

Errichter elektrischer Anlagen bzw. Hersteller oder Einführer elektrischer Geräte müssen dafür sorgen, dass die Anlagen und Geräte so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dafür zu sorgen, dass sie entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben sowie von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass

  • zum Gefährdungsbereich elektrischer Anlagen nur Personen Zugang haben, die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen können und
  • andere Personen den Gefährdungsbereich nur in Begleitung der oben genannten Personen betreten dürfen,
  • nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden, die für die Betriebs- und Umgebungsbedingungen an der Arbeitsstelle geeignet sind,
  • Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden,
  • Betriebsanweisungen...

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