Um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder auszuschließen, hat die Bundesregierung zum 1.1.1997 die 26. BImSchV für elektrische Anlagen erlassen, die Grenzwerte angibt, welche beim Betrieb solcher elektrischen Einrichtungen eingehalten werden müssen. Im Jahr 2013 wurde die 26. BImSchV novelliert und an die aktuellen wissenschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die novellierte Fassung ist am 22.8.2013 in Kraft getreten.

Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Gleichstrom-, Nieder- und Hochfrequenzanlagen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die in der Verordnung festgeschriebenen Grenzwerte müssen an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sicher eingehalten werden. Dabei ist die maximal mögliche Anlagenauslastung zugrunde zu legen.

Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen der Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.

Die Überwachung und Umsetzung der Verordnung wurde vom Gesetzgeber in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer gegeben. Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ausgearbeitet, die den Vollzugsbehörden Erläuterungen und Empfehlungen mit dem Ziel geben, einen bundesweit einheitlichen Vollzug der 26. BImSchV zu erreichen.

Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) konkretisiert die Verordnung über elektromagnetische Felder. Sie beschreibt die Anforderungen an Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen bei der Errichtung und wesentlichen Änderung, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren.

Die fachliche Beurteilung elektrischer Anlagen darf nur von Fachkundigen durchgeführt werden, deren besondere Qualifikationen in den Durchführungshinweisen festgelegt sind. Die Checkliste zur 26. BImSchV bietet hierfür einen Überblick.

4.3.1 Gleichstromanlagen

Bezüglich Gleichstromanlagen (f = 0 Hz) betrachtet die 26. BImSchV ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2.000 V oder mehr.

In Tab. 1 ist der gültige Grenzwert als Effektivwert bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung dargestellt. Des Weiteren müssen Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.

 
Frequenz in Hertz (Hz) Grenzwert der elektrischen Feldstärke in kV/m Grenzwert der magnetischen Flussdichte in μT
0 - 500

Tab. 1: Grenzwerte für Gleichstromanlagen gemäß Anhang 1a der 26. BImSchV

Gleichstromanlagen mit einer Nennspannung von 2.000 V oder mehr, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, sind vom Betreiber mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend den Vorgaben der 26. BImSchV anzuzeigen, soweit:

  1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
  2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.

Mit der Novellierung der 26. BImSchV im Jahr 2013 werden erstmals Gleichstromanlagen rechtlich geregelt.

4.3.2 Niederfrequenzanlagen von 1 Hz bis 9 kHz

Bezüglich niederfrequenten Anlagen betrachtet die Verordnung ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von 1.000 V oder mehr im Frequenzbereich von 1 Hz bis 9 kHz. Darin eingeschlossen sind auch Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen und sonstige vergleichbare Anlagen.

In Tab. 2 sind die jeweils gültigen Grenzwerte als Effektivwerte bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung dargestellt. Die Vorbelastungen durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 10 MHz, die sich in einem Abstand von weniger als 300 m von der Niederfrequenzanlage entfernt befinden und die einer Standortbescheinigung bedürfen, sind hierbei einzubeziehen. Die entsprechenden Summenformeln befinden sich in Anhang 2 der 26. BImSchV.

Die Grenzwerte gelten für die allgemeine Bevölkerung bei zeitlich uneingeschränkter Feldeinwirkung ebenso, wie auch z. B. für sensible Bereiche, wie Kindergärten und Krankenhäuser.

Für Anlagen mit einer Frequenz von 50 Hz (Anlagen der öffentlichen Energieversorgung) gilt eine gesonderte Anforderung hinsichtlich der einzuhaltenden Gren...

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