Beim Einsatz mobiler Arbeitsmittel können Personen verletzt oder gar getötet werden, Sachschäden können entstehen. Insbesondere beim Rückwärtsfahren besteht ein erhöhtes Risiko. Gefährdungen müssen ermittelt und Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. In vielen Situationen werden Einweiser als organisatorische Maßnahme eingesetzt: auf Baustellen, in Entsorgungsanlagen, in Be- und Entladebereichen oder beim Einsatz von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen.
Einweiser sind geeignete, zuverlässige und unterwiesene Personen, die i. Allg. unter Verwendung von Handzeichen Fahrzeug-, Maschinen- oder Kranführer einweisen. Sicherungsposten haben dagegen keine Weisungsbefugnis, sie sorgen lediglich dafür, dass sich weder Personen noch Fahrzeuge im Gefahrenbereich aufhalten und warnen den Fahrer im Gefahrfall.
Es sind v. a. folgende Vorschriften zu berücksichtigen:
- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Straßenverkehrsordnung
- ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
- TRBA 214: Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
- TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomisches und menschliche Faktoren, Arbeitssystem
- TRBS 2111 Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
- TRBS 2121 Teil 4: Ausnahmsweises Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
- DGUV-R 100-500 Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"
- DGUV-R 114-601 "Branche Abfallwirtschaft – Teil I: Abfallsammlung"
- DGUV-V 43 "Müllbeseitigung"
- DGUV-V 52 "Krane"
- DGUV-V 70 "Fahrzeuge"
- DGUV-I 208-004 "Gabelstapler"
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