Für folgende Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel sind Einweiser erforderliche, mögliche oder empfohlene Maßnahmen:

  • Beim Rückwärtsfahren oder Zurücksetzen von Fahrzeugen i. S. der DGUV-V 70 ist ein Einweiser erforderlich, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Personen ("Versicherte") nicht gefährdet werden (§ 46). Der Führer eines Fahrzeugs muss anhalten, wenn der Einweiser nicht mehr im Sichtbereich ist. Er sollte das Fenster öffnen, um Warnrufe hören zu können, falls keine Sprechverbindung über Funk besteht. Die rückwärts zu fahrende Strecke sollte max. 100 m betragen. Für den öffentlichen Straßenverkehr legt § 9 StVO fest, dass beim Rückwärtsfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen. Falls erforderlich muss sich der Fahrzeugführer einweisen lassen. Auf öffentlichen Straßen sind v. a. andere Verkehrsteilnehmer, enge Straßen und parkende Fahrzeuge zu berücksichtigen. I. d. R. haftet der Fahrer für verursachte Schäden.
  • Beim Betreiben von Erdbaumaschinen, wie Baggern, Ladern, Planiergeräten u. Ä., muss der Maschinenführer eingewiesen werden, wenn die Sicht auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt und nicht durch eine feste Absperrung gesichert ist (DGUV-R 100-500 Kap. 2.12).
  • Ist beim Einsatz von rückwärtsfahrenden Baumaschinen nicht zu vermeiden, dass Beschäftigte den Gefahrenbereich betreten müssen, so ist eine mögliche organisatorische Maßnahme, einen Einweiser oder Sicherungsposten einzusetzen (Abschn. 5 TRBS 2111 Teil 1).
  • Beim Bewegen von Lasten mit dem Kran darf der Kranführer grundsätzlich nur auf Zeichen eines Einweisers steuern, wenn er die Last (oder bei Leerfahrt die Aufnahmeeinrichtungen) nicht während des gesamten Transportvorgangs beobachten kann und durch sie Gefahren entstehen können (§ 30 Abs. 7 DGUV-V 52).
  • Beim Befördern großer Lasten, die die Sicht nach vorne versperren, muss mit dem Gabelstapler rückwärts gefahren werden, dies sollte möglichst mit Einweiser erfolgen (Abschn. 6.4.1 DGUV-I 208-004).
  • Beim Einsatz hochziehbarer Personenaufnahmemittel (z. B. Personenförderkörbe, Arbeitskörbe) muss beim Verfahren von Aufhängungen ein Einweiser eingesetzt werden, "wenn sich die Fahrbahnen der Aufhängungen in Arbeits- oder Verkehrsbereichen befinden und von den Steuerständen der Fahrantriebe aus nicht eingesehen werden können" (Abschn. 5.6.1 DGUV-R 101-005).
  • Beim Befördern von Personen mit Hebezeugen kann die Verständigung zwischen dem Hebezeugführer und den im Personenaufnahmemittel befindlichen Personen z. B. durch einen Einweiser (oder Funksprechverkehr) vorgenommen werden (Abschn. 5.1.3.2 DGUV-R 101-005 und Abschn. 4.2.3 TRBS 2121 Teil 4).

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