Einweiser erfüllen eine wichtige Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz, es gelten v. a. folgende Anforderungen:

  • nur geeignete, zuverlässige Personen auswählen;
  • Einweiser müssen über ausreichend Erfahrung mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp bzw. mobilen Arbeitsmittel, bei dem sie als Einweiser tätig sind, verfügen;
  • Einweiser müssen vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen bzw. geschult werden (§ 12 ArbSchG). Inhalte sind neben sicherem Verhalten auch Handzeichen. Empfehlenswert sind praktische Übungen, z. B. beim Rangieren von Fahrzeugen oder beim Heben von Lasten mit dem Kran.

     
    Wichtig

    Handzeichen für Einweiser

    Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden. Sie müssen sowohl leicht durchführbar als auch erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.

    Für Einweiser, die Handzeichen anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich. Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern sich nicht aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung andere Zeiträume ergeben.

    Die ASR A1.3 teilt Handzeichen ein in allgemeine sowie Zeichen für vertikale und horizontale Bewegungen. So bedeutet z. B. der rechte erhobene Arm mit Handfläche nach vorne "Achtung, Anfang bzw. Vorsicht". Für das Bewegen von Lasten kann "Heben/Auf, Senken/Ab und langsam" angezeigt werden. Für horizontale Bewegungen stehen 6 Handzeichen zur Verfügung (s. Anhang 2 Abschn. 3 ASR A1.3).

    Es empfiehlt sich, eine Taschenkarte mit benötigten Handzeichen griffbereit zu halten (z. B. im Fahrzeug). Handsignale für das Einweisen von Fahrzeugen sind in Anhang 2 ASR A1.3 zusammengefasst.

Zum sicheren Verhalten des Einweisers gehört v. a. (vgl. § 46 DGUV-V 70):

  • Es gibt nur einen Einweiser je Einweisevorgang.
  • Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen tragen, vorzugsweise in gelber Ausführung, z. B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme. Für eine gute Wahrnehmung können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen (z. B. lang nachleuchtend oder retroreflektierend) ausgeführt sein (ASR A1.3). Im öffentlichen Verkehrsraum ist Warnkleidung Pflicht.
  • Der Einweiser hält sich immer im Sichtbereich des Fahrzeug-, Maschinen- bzw. Kranführers aber außerhalb des Gefahrenbereichs auf.
  • Er darf sich nicht zwischen Fahrzeug und einem möglichen Hindernis in Bewegungsrichtung des Fahrzeugs aufhalten (Unfallgefahr) und nicht rückwärts laufen (Stolper-/Sturzgefahr).
  • Während des Einweisens darf er keine anderen Tätigkeiten ausführen.
  • Er darf jeweils nur einen Fahrzeug- bzw. Maschinenführer einweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge