Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/521. Aus Abschnitt 1.1.5 wird Abschnitt 1.1.3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.10.2020.

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