Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Druckgasbehälter sind u. a.
- ortsbewegliche Druckgeräte i. S. der ODV, z. B. Gasflaschen
- einfache Druckbehälter i. S. der 6. ProdSV in Abhängigkeit vom Druck
- Druckgeräte i. S. der 14. ProdSV als Teil einer Druckanlage.
Nach Abschn. 4 Anhang 2 BetrSichV gehören sie zu den sog. Druckanlagen.
Sie werden in Handwerk, Gewerbe und Industrie eingesetzt und im Handel zum Verkauf bereitgehalten. Man unterscheidet ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter.
Es gelten v. a. folgende Regelungen:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV)
- Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
- Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
- Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
- TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung"
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
- TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
- DGUV-V 79 "Verwendung von Flüssiggas"
Für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich:
- TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines"
- TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" (ersetzt TRBS 2152 Teil 3)
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" (ersetzt TRBS 2152 Teil 4)
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
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