Begriff

Ein Druckbehälter ist ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden (Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten) ausgelegt und gebaut ist. Zum Druckbehälter gehören auch die direkt angebrachten Teile einschließlich der Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume beinhalten. Rohrleitungen zum Befördern von Fluiden sind keine Druckbehälter. Außer sog. "einfachen Druckbehältern" sind Druckbehälter Bestandteil von Druckgeräten i. S. der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder können selbst Druckgeräte sein. Druckanlagen können Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen für unter Druck stehende Gase oder Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck enthalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ausnahmen sind Anlagen mit geringem Risikopotenzial. Die Beschaffenheitsanforderungen an Druckbehälteranlagen sind harmonisiert, d. h. durch einschlägige EG-Richtlinien geregelt. Für einfache Druckbehälter ist die 6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6. ProdSV/Richtlinie 2009/105/EG) maßgeblich, für Druckgeräte (mit einem max. zulässigen Überdruck von > 0,5 bar) die 14. ProdSV (Richtlinie 2014/68/EU). Den Stand der Technik geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wieder. Für die Bereitstellung, Nutzung und Prüfung der Druckbehälter gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für das Inverkehrbringen und die Beschaffenheit ortsbeweglicher Druckgeräte ("Druckgefäße") zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die Richtlinie 2010/35/EU bzw. das Gefahrgutrecht (ADR/RID).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge