Über die Vorgaben des § 11 ASiG (s. o.) hinaus gibt es keine verbindlichen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für die Durchführung von ASA-Sitzungen. Auch in den ergänzenden Informationen und Broschüren der einzelnen Unfallversicherungsträger gibt es kaum konkrete Aussagen zu Digitalformaten in der ASA-Arbeit.

ASA-Sitzungen können, wie viele andere betriebsrelevante Sitzungen und Besprechungen (mittlerweile sogar Betriebsratssitzungen), auch online durchgeführt werden.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, für den Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung abzustimmen und zu beschließen, was durchaus auch in manchen ergänzenden Erläuterungen besonders von Unternehmens- bzw. Arbeitsrechtsexperten empfohlen wird. Darin kann geregelt werden, ob und wie ASA-Sitzungen digital durchgeführt werden sollen. In der Praxis wird dieses Instrument allerdings nur selten – dann v. a. in Großbetrieben – genutzt.

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