Nach § 4 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern und Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Höhe und Dauer der Exposition sowie geeignete Maßnahmen festgelegt werden: Ist der Einsatz von Fahrzeugen bzw. Flurförderzeugen erforderlich, so sind mögliche Maßnahmen (in der Reihenfolge ihrer Priorität):

Technisch:

  • Einsatz von Ersatzstoffen und -verfahren (Substitution nach § 7 Abs. 3 GefStoffV), z. B. Einsatz von Elektro- oder gasbetriebenen Fahrzeugen, Pflanzenöle als Kraftstoff,
  • Abgasnachbehandlung, z. B. durch Dieselpartikelfilter (DPF) und/oder DeNOx-Systeme (nach TRGS 554),
  • Abgasabsaugvorrichtungen: Absaugung an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle, Abgase ins Freie ableiten; Störung oder Ausfall der Absauganlage muss durch optische oder akustische Signale erkennbar sein,
  • bauliche Trennung der Arbeitsbereiche mit und ohne Belastung durch DME.

Organisatorisch:

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch relevante Randbedingungen berücksichtigen, z. B. Anzahl und Abgasstufe der Dieselmotoren, Abgasbehandlung, Einsatzbedingungen, Motorauslastung, Lüftungs- und räumliche Bedingungen;
  • Substitutionsprüfung durchführen und dokumentieren;
  • ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen (AGW in mg/m³ in Klammern): Dieselrußpartikel (0,05), Stickstoffmonoxid (2,5) und -dioxid (0,95), Kohlenmonoxid (35) und -dioxid (9100);
  • Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 oder andere geeignete Methoden durchführen, z. B. Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), Branchenregeln;
  • bei Gefährdung durch krebserzeugende Dieselrußpartikel: Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 GefStoffV i. V. mit Abschn. 3 TRGS 410 erstellen, und zwar bei Überschreiten des AGW oder wenn keine ausreichende Information über die Höhe der möglichen Exposition vorliegt;
  • Gefahrenbereiche abgrenzen und kennzeichnen (gilt für ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, wie z. B. Werkstatt-, Wartungs- oder Lagerhallen, in denen der AGW überschritten werden kann): Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006), "Essen und Trinken verboten" (P022), "Rauchen verboten" (P002);
  • Expositionsdauer begrenzen;
  • ggf. zusätzliche Erholungs- und Pausenzeiten gewähren;
  • für Beschäftigte, die mit Dieselrußpartikeln umgehen (z. B. Austausch von Filtern, Reinigung von Ablagerungen), Möglichkeiten zur Reinigung "benetzter Hautpartien" anbieten;
  • Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisung nach § 12 ArbSchG;
  • Dieselmotoren und Absaugungen nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig warten;
  • Wirksamkeit der Absaugungen jährlich prüfen;
  • arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren;
  • Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 GefStoffV umsetzen.

Persönlich: Atemschutz als PSA, wenn AGWs überschritten werden:

  • Voll-/Halb-/filtrierende Halbmaske mit Partikelfilter P2 bzw. P3,
  • Empfohlen: Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube (z. B. TH2P, TH3P).

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