Schuhwerk und Bekleidung wird beim Autofahren wenig Bedeutung zugemessen. Allerdings schreibt § 44 DGUV-V 70 Fahrzeugführern "den Fuß umschließendes Schuhwerk" vor. Vorne weit offene Sandalen, Pantoletten oder Clogs ohne Fersenriemen usw. sind also für Dienstfahrten tabu und es darf auch nicht barfuß gefahren werden. Auch ungeeignete Bekleidung führt nicht nur zu Unbehaglichkeit, sondern kann auch potenziell gefährdend sein.

 
Praxis-Beispiel

Jacken und Oberbekleidung

Voluminöse Winterjacken sollten abgelegt werden, weil sie die Gurtfunktion gefährlich einschränken können. Sehr eng geschnittene Oberbekleidung (Kostümjacken und -röcke) kann schnelle Fahrmanöver erschweren.

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