Anhang 6.3 fasst die besonderen Vorschriften für stationäre Anlagen zusammen. Vor allem müssen Bildschirme frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen (Abs. 1). Tastaturen müssen getrennte Einheiten darstellen, neigbar sein und ebenfalls über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Außerdem bestehen Vorschriften zu Form, Anschlag und Beschriftung der Tasten (Abs. 2).

Mit der ArbStättV-Reform 2016 neu eingefügt worden ist Anhang 6.3 Abs. 3. Darin geht es um alternative Eingabemittel. Als Beispiel genannt werden ausdrücklich Eingabe über den Bildschirm (Touchscreen), Spracheingabe und Scanner. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen. Bei der Touchscreen-Eingabe sind – jedenfalls für die Texteingabe – sicher höhere Belastungen anzunehmen, sodass diese Technik hierfür in aller Regel nicht angewendet werden darf.

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