In Anhang 6.2 geht es um die Bildschirme bzw. Bildschirmgeräte als solche. In den Absätzen 1 bis 4 sind vorrangig Aspekte angesprochen, die die Belastung der Augen der Beschäftigten betreffen. Ausdrücklich heißt es, dass sowohl Text- als auch Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein müssen. Der zunehmenden Bedeutungen von Grafiken wird damit Rechnung getragen. Seit der ArbStättV-Reform 2016 neu ist die Anforderung, dass Zeichengröße und Zeilenabstand auf dem Bildschirm individuell einzustellen sein müssen (Abs. 1). Das dargestellte Bild muss flimmerfrei sein und darf keine Verzerrungen aufweisen (Abs. 2). Helligkeit und Kontrast der Bildschirmdarstellung müssen ebenfalls leicht individuell anpassbar sein (Abs. 3). 2016 eingefügt wurde auch die Vorschrift, dass Bildschirmgröße und -form der Arbeitsaufgabe angemessen sein müssen (Abs. 4). Diese Vorschrift stellt eine Reaktion auf die ständig zunehmende Vielfalt an großen wie kleinen Bildschirmen dar. Bei der Auswahl sind auch hier die Kriterien einer möglichst geringen Augenbelastung anzulegen.

Andere Ziele verfolgt Anhang 6.2 Abs. 5, wonach die von Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung so niedrig zu sein hat, dass die Beschäftigten nicht gefährdet werden. Mobile stationäre Flachbildschirme werfen diesbezüglich selten Probleme auf. Mobile Bildschirmgeräte, die im Mobilfunknetz Daten beziehen (z. B. Tablets), können aber Gesundheitsrisiken sowohl wegen des Bildschirms als auch wegen der Funkverbindung aufwerfen.

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