Im Zuge der ArbStättV-Reform 2016 ist der Anhang um den Punkt 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" erweitert worden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es der Verordnungsgeber für sinnvoll hielt, die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV zu überführen. Er beabsichtigte damit (siehe BR-Drs. 506/16 S. 34 f.) u. a. eine integrale Beurteilung der Bildschirmarbeit zusammen mit Aspekten der Beleuchtung, der Lärmentwicklung und des Flächenbedarfs. Außerdem sollte damit der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für die baldige Erarbeitung einer Technischen Regel zum Thema Bildschirmarbeit zuständig werden. Außer in Anhang 6, der die materiellen Vorschriften enthält, finden sich in § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 5 bis 7 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bereits Regelungen zum Anwendungsbereich sowie Begriffs- und Verfahrensbestimmungen der Bildschirmarbeit.

Bildschirmarbeit ist bei Verwaltungs- und vielen Dienstleistungstätigkeiten mittlerweile der Normalfall. Auch industrielle Prozesse werden nicht selten am Bildschirm gesteuert. Unterschiedliche Berechnungen gehen davon aus, dass 40 bis 60 % aller Beschäftigten am Bildschirm arbeiten. Gesundheitsgefahren zeigen sich in Gestalt von Augenbeschwerden, Kopfschmerzen und schmerzhaften Verspannungen bzw. eines Verschleißes des Stütz- und Bewegungsapparates (speziell im Bereich Hände/Unterarm). Auch psychische Belastungen treten auf, insbesondere wenn die hohe Informationsdichte bei der Bildschirmarbeit zur Überforderung führt.

Bei der Überführung der Regelungen der BildscharbV in Anhang 6 der ArbStättV sind verschiedene Aspekte ergänzt worden, die der Ausdifferenzierung der Technik (insbesondere in stationäre und mobile Geräte) und den gewachsenen Erfahrungen mit der Bildschirmarbeit Rechnung tragen.

 
Achtung

Neue Gefährdungsbeurteilung kann erforderlich sein

Soweit es sich um die Beurteilung stationärer Bildschirmarbeitsplätze mit Eingabe über eine separate Tastatur handelt, ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung allein wegen der Überführung der Vorschriften in den Anhang der ArbStättV nicht erforderlich. Zwar ist der Regelungsbestand auch insoweit neu sortiert und an mehreren Stellen präzisiert worden. Inhaltlich gibt es jedoch hier keine wesentlich neuen Anforderungen.

Neue Anforderungen, die in der Regel eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen, bestehen jedoch für die Arbeit mit tragbaren Bildschirmgeräten zur ortsveränderlichen Verwendung (Anhang 6.4) und mit alternativen Eingabemitteln (z. B. Touchscreen, Spracheingabe) (Anhang 6.3 Abs. 3).

3.6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang 6.1)

In Anhang 6.1 werden die Anforderungen zusammengefasst, die generell für alle Bildschirmarbeitsplätze gelten. Mit der ArbStättV-Reform 2016 ist in Anhang 6.1 Abs. 1 S. 1 die Generalklausel eingefügt worden, dass Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Eine neue Rechtslage wurde damit nicht geschaffen, denn auf Grundlage von §§ 3 und 4 ArbSchG besteht eine solche Pflicht ohnehin. In Anhang 6.1 Abs. 1 S. 2 wird hervorgehoben, dass die Grundsätze der Ergonomie bei der Gestaltung und Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen eine wesentliche Rolle spielen sollen.

Mit Anhang 6.1 Abs. 2 wird § 5 BildscharbV leicht verändert übernommen. Nach wie vor geht es darum, dass eine ununterbrochene Tätigkeit am Bildschirm über die gesamte Arbeitszeit unzulässig ist. Um die Belastung der Augen und des Bewegungsapparates sowie den psychischen Druck zu begrenzen, sind Unterbrechungen entweder durch andere Tätigkeiten oder zusätzliche Erholungszeiten, die über die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen hinausgehen, vorzusehen. Fällt die Entscheidung zugunsten von Erholungszeiten, heißt es nunmehr, dass diese regelmäßigen Charakter haben müssen (z. B. 5 min Ruhezeit pro Stunde). Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsunterbrechungen auch tatsächlich praktiziert werden und nicht in der Arbeitshektik untergehen. Weggefallen ist in Anhang 6.1 Abs. 2, dass die "tägliche" Arbeit zu unterbrechen ist. Dass dies so zu verstehen ist, dass auch ein Wechsel der Tätigkeit von Tag zu Tag ausreicht, ist zweifelhaft. Denn effektiv sind Unterbrechungen nur, wenn sie täglich für Entlastung sorgen. Hierzu muss eine zukünftige Technische Regel Klarheit schaffen.

Anhang 6.1 Abs. 3 bis 10 fasst verschiedene Anforderungen zusammen, die einerseits die Beanspruchung des Bewegungsapparates, andererseits der Augen vermindern sollen. Hinsichtlich des Bewegungsapparates geht es u. a. um ausreichenden Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen (Abs. 3) und ausreichende Arbeitsflächen für eine variable Anordnung der Arbeitsmittel (Abs. 6). Zwangshaltungen sollen vermieden werden, indem ein jederzeitiger Wechsel der Arbeitshaltung gefördert wird. Hinsichtlich der Augen betreffen mehrere Vorschriften die Anforderung, wonach Bildschirmgeräte, Arbeitsflächen und Beleuchtung so auszuwählen und einzurichten sind, d...

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