Bezweckt wird die menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, sodass die Beschäftigten hinreichenden Freiraum für natürliche Bewegungsabläufe als Grundbedingung für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz vorfinden. Konkretisiert wird die Vorschrift durch Abschn. 5.1 ASR A1.2.

Bewegungsflächen sind gemäß Abschn. 3.1 ASR A1.2 zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen. Sie sind so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich nicht beengt fühlen oder zu ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen bzw. Bewegungen gezwungen sehen. Auch müssen sie Gefährdungen, z. B. bewegten Maschinenteilen oder anderen in den Raum hineinragenden Gegenständen ausweichen können.

 
Achtung

Bewegungsflächen

Hinreichende Bewegungsfreiheit ist laut Abschn. 5.1.1 Abs. 2 ASR A1.2 ab einer Bewegungsfläche von 1,50 m² gegeben. Zusätzlich finden sich in Abschn. 5 ASR A1.2 Regelungen über die Mindestbreite und Mindesttiefe der Bewegungsfläche, die i. d. R. 1 m betragen muss. Es ist aber zu beachten, dass es bisweilen für die Beschäftigten in ergonomischer Hinsicht günstig sein kann, wenn der Bewegungsraum nicht zu groß ist. Ausnahmen sind daher z. B. an Kassenarbeitsplätzen gemäß Abschn. 4 Abs. 4 ASR A1.2 nach Gefährdungsbeurteilung möglich.

Anhang 3.1 Abs. 2 eröffnet eine Ausweichmöglichkeit, wenn eine dem Abs. 1 entsprechende ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz direkt aufgrund der Eigenschaften des Arbeitsplatzes, der dortigen Tätigkeit oder sonstiger besonderer Umstände nicht realisierbar ist. Betroffen sind vor allem Bedienungsplätze an Maschinen, am Fließband oder an Kassenständen in Geschäften, teilweise aber auch Schreibtischarbeitsplätze. Der nötige Freiraum kann dann an eine andere günstige Stelle verlagert werden. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräumen, den beengten Arbeitsplatz zu verlassen und sich auf einer ausreichend großen Fläche, die den Maßstäben des Anhang 3.1 Abs. 1 gerecht werden muss, frei und ungehindert zu bewegen. Der Bewegungsausgleich muss ohne wesentliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit möglich sein und daher in unmittelbarer örtlicher Beziehung zum Arbeitsplatz realisiert werden können.

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