In Anhang 1.9 wird zunächst gefordert, dass Fahrtreppen und Fahrsteige so ausgewählt und installiert sein müssen, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Erforderlich sind u. a. gut erkennbare und leicht zugängliche Notbefehlseinrichtungen sowie die Ausstattung der eingesetzten Fahrtreppen und -steige mit sonstigen notwendigen Sicherheitsvorrichtungen. In der ASR A1.8 "Verkehrswege" werden Fahrtreppen und Fahrsteige definiert sowie grundlegende Regelungen für das Einrichten und Betreiben getroffen. Detaillierte Sicherheitshinweise geben DGUV-I 208-028 und DGUV-I 208-029. In Abschn. 4.8 ASR A1.8 wird zudem darauf verwiesen, dass die Fahrtreppen und Fahrsteige in Arbeitsstätten den Beschaffenheitsanforderungen europäischer und nationaler Vorschriften (z. B. der Maschinenverordnung) entsprechen müssen.

Fahrsteige und Fahrteppen sind kraftbetriebene Anlagen zur Beförderung von Personen. Fahrsteige sind durch umlaufende stufenlose Bänder, Fahrtreppen durch umlaufende Stufenbänder gekennzeichnet (siehe Abschn. 3.24 und 3.25 ASR A 1.8). Insbesondere sind Quetsch- und Scherstellen an Fahrtreppen und Fahrsteigen abzusichern. An den Zu- und Abgängen muss auch bei starkem Personenverkehr ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein. Abschn. 4.8 ASR A1.8 "Verkehrswege" gibt daher Maße für den Stauraum, die Durchgangshöhe, den freien Bereich über dem Handlauf und den horizontalen Abstand des Handlaufs zu baulichen Kanten vor. Weitere Regeln betreffen u. a. NOT-HALT-Einrichtungen an den Zu- und Abgängen, angepasste angrenzende Bodenbeläge und die Benutzung von handbewegten Transporteinrichtungen auf Fahrtreppen und Fahrsteigen. Eine solche Benutzung erfordert besondere Maßnahmen, die in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind. Abschn. 5 Abs. 9 ASR A1.8 betrifft die Unterweisung und Sicherheitskennzeichnung, Abschn. 5 Abs. 11 ASR A1.8 zählt spezifische Mängel auf, die ein Stillsetzen der Fahrtreppe bzw. des Fahrsteigs erfordern.

Unzulässig sind Fahrtreppen und Fahrsteige im Zuge von Hauptfluchtwegen gemäß Abschn. 5 Abs. 13 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Im Verlauf eines Nebenfluchtwegs sind sie seit März 2022 laut Abschn. 6.2 Abs. 2 ASR A2.3 ausdrücklich gestattet. Außerdem ist Abschn. 4.7 des Anhangs A1.8 ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" für Beschäftigte mit motorischen Einschränkungen, mit Sehbehinderung und für blinde Beschäftigte zu beachten.

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