Die Vorschrift über die Beschaffenheit von Fußböden, Wänden, Decken und Dächern enthält sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen an die genannten Bauelemente. Anhang 1.5 Abs. 1 Satz 1 betrifft zunächst die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken. Neben einem sicheren Betrieb soll sichergestellt sein, dass sie leicht und sicher zu reinigen sind. Wegen der hohen Zahl von Stolperunfällen stehen Fußböden im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes (ausführlich Abs. 2). Ein weiteres Schwerpunktthema stellt die mögliche Ablagerung gefährlicher Stäube, Chemikalien oder Biostoffe dar, die – soweit nicht an der Quelle zu vermeiden – durch abweisende Oberflächen, die zudem leicht zu reinigen sind, bekämpft werden kann. Zur Reinigung von Fußböden ist auch Abschn. 8 ASR A1.5 "Fußböden", zur Reinigung sonstiger Flächen z. B. Abschn. 4 Abs. 2 TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" im Hinblick auf Gefahrstoffe heranzuziehen.

Die Dämmungs- und Isolierungsanforderungen an Arbeitsräume, Anhang 1.5 Abs. 1 Satz 2, erstrecken sich neben der Wärmedämmung auch auf eine angemessene Dämmung gegen Kälte sowie ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit. Für die Beurteilung der konkret erforderlichen Maßnahmen sind die Art des Betriebes und die physischen Belastungen an den einzelnen Arbeitsplätzen entscheidend. Anhang 1.5 Abs. 1 Satz 3 erstreckt die Dämmungs- und Isolierungsanforderungen auch auf verschiedene Sanitär- und Sozialräume im jeweils angemessenen Umfang. Zur zulässigen Oberflächentemperatur und zur Feuchtigkeitsisolierung von Fußböden gibt Abschn. 7 ASR A1.5 "Fußböden" Einzelheiten vor.

Fußböden dürfen neben Stolperstellen keine Unebenheiten, Vertiefungen (= Löcher) oder gefährliche Schrägen aufweisen, Anhang 1.5 Abs. 2 Satz 1. In der ASR A1.5 "Fußböden" sind diese Begriffe in Abschn. 3 definiert. So liegt eine Stolperstelle nach Abschn. 3.5 u. a. bereits bei einem Höhenunterschied von mehr als 4 mm vor. Schutzmaßnahmen gegen Stolpern finden sich in Abschn. 5 ASR A1.5. Danach ist z. B. bei Höhenunterschieden bis 2 cm die Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25 Grad eine geeignete Maßnahme. Bei größeren Höhenunterschieden sollen begehbare Schrägrampen zur Überbrückung installiert werden. Eine gefährliche Schräge liegt vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher betrieben, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann, Abschn. 3.4 ASR A1.5.

Fußbodenbeläge sind gegen Verrutschen zu sichern (z. B. fest verlegte Bodenbeläge, verklebte Teppichböden; lose Teppiche, Matten sind hingegen ungeeignet, in jedem Fall aber durch Zwischenfolien zu fixieren), Anhang 1.5 Abs. 2 Satz 2. Des Weiteren müssen Fußböden bis zu einem im jeweiligen Betrieb höchst möglichen Gewicht tragfähig und außerdem trittsicher und rutschhemmend sein. Auch diese Begriffe werden in Abschn. 3 ASR A1.5 definiert. Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert. Als Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen gelten daher geeignete Fußbodenbeläge, die eine hohe Rutschhemmung oder zusätzlich einen Verdrängungsraum aufweisen (Abschn. 6 Abs. 1 ASR A1.5). Im Anhang 1 der ASR A1.5 ist eingehend geregelt, wie die Rutschhemmung (R-Gruppen R 9–R 13) und das Volumen des Verdrängungsraums (V 4, V 6, V 8 oder V 10) eines Belages zu bestimmen ist. Im Anhang 2 dieser ASR wird für einzelne Arbeitsräume bzw. Arbeitsbereiche je nach Funktion und Tätigkeit festgelegt, welche R-Gruppe bzw. welchen Verdrängungsraum der erforderliche Fußbodenbelag aufzuweisen hat.

Die Anforderungen des Anhangs 1.5 Abs. 3 beziehen sich auf sämtliche durchsichtigen und lichtdurchlässigen Wände, die in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen errichtet worden sind. Sie müssen deutlich gekennzeichnet sein und entweder aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder gegen Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Beschäftigte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern nicht verletzt werden können. Die Anforderungen im Einzelnen ergeben sich insoweit aus der ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände". In der ASR A1.6 wird der Begriff der lichtdurchlässigen Wand im Abschn. 3.9 definiert; im Abschn. 4.3 ASR A1.6 werden Sicherheitsanforderungen festgelegt. Dazu gehört, dass durchsichtige, nicht strukturierte Flächen in Augenhöhe z. B. durch Bildzeichen oder farbige Tönungen zu kennzeichnen sind. Bei entsprechender Gefährdungslage sind Schutzmaßnahmen wie v. a. die Verwendung von bruchsicherem Glas erforderlich. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, welches Sicherheitsglas jeweils geeignet ist. Im Anhang der ASR A1.6 werden hierzu Hinweise gegeben. Bei bestehenden nicht bruchsicheren Glasflächen, deren Austausch zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, kann ausnahmsweise auch das Aufbringen einer Splitterschutzfolie den Anforderungen der ASR A1.6 genügen.

In Anhang 1.5 Abs. 4 hat der Verordnungsgeber für Dächer aus nicht durch...

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