Die Vorschrift betrifft alle Anlagen, die Arbeitsstätten mit Energie, also mit Strom, Gas, Dampf, Druckluft etc., versorgen. Einerseits geht es um Stromversorgungsanlagen, bei denen Schutzmaßnahmen gegen direktes oder indirektes (Lichtbogen) Berühren von Spannung führenden Teilen zu treffen sind. Andererseits geht es präventiv um die Vermeidung von Brand- oder Explosionsgefahren, die z. B. durch Überdruck, ausströmendes Gas oder elektrische Funkenbildung in explosionsfähiger Atmosphäre gegeben sein können. Die Anforderungen betreffen die Auswahl, die Installation und den Betrieb der Anlagen. Bei der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, äußere Einwirkbedingungen (wie Feuchtigkeit, Staub) und die Fachkenntnisse der Personen, die Zugang haben, zu berücksichtigen.

Solange eine einschlägige Technische Regel für Arbeitsstätten nicht existiert, ist auf die Technischen Regeln anderer Bereiche und auf die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zurückzugreifen, um den anzuwendenden Stand der Technik zu ermitteln. Von Bedeutung sind u. a. für elektrische Anlagen die DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", für Dampf etc. die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck", für die Explosionsgefährdung TRGS 720 ff. und für die Brandgefährdung TRGS 800 oder DGUV-I 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".

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