Anhang 1.11 zielt auf den Schutz der Beschäftigten durch die unfallsichere Beschaffenheit von Steigleitern und Steigeisen und soll Absturz-, Ausgleit- und Abrutschgefahren begegnen. Konkretisiert wird diese Regelung durch Abschn. 4.6 ASR A1.8 "Verkehrswege". Die Technische Regel geht hier allerdings entscheidend über Anhang 1.11 ArbStättV hinaus, indem zunächst die Zulässigkeit von Steigeisengängen und Steigleitern auf wenige Anwendungsfälle beschränkt wird.

Steigeisengänge und Steigleitern sind laut Abschn. 4.6.1 ASR A1.8 wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Erforderlich ist eine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Steigleitern oder Steigeisengänge ausnahmsweise gewählt werden können, wenn der Zugang erstens nur gelegentlich (z. B. zu Wartungsarbeiten) und zweitens von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden muss. In bestimmten Bereichen mit besonderen Gefährdungen ist der Einsatz von Steigeisengängen und Steigleitern unzulässig (z. B. in Bereichen, in denen Erstickungsgefahr droht), Abschn. 4.6.1 Abs. 2 ASR A1.8.

Steigleitern und Steigeisengänge sind stets so zu gestalten, dass eine sichere Nutzung gewährleistet ist, Anhang 1.11 Satz 1. Die konkreten Sicherheitsanforderungen beginnen bereits bei den verwendeten Werkstoffen zur Gewährleistung von Korrosionsbeständigkeit und Trittsicherheit. Die Befestigung der Steigeisen und Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein, Abschn. 4.6.1. Abs. 4 ASR A1.8. Auch die Dimensionierung von Steigeisen und Steigleitersprossen ist in der ASR A1.8 vorgeschrieben.

Spezielle Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz (Anhang 1.11 Satz 2 Buchst. a)) sind erforderlich, sobald ein Absturzrisiko vorhanden ist; wenn Steigleitern/-eisengänge mithin Längen erreichen, die erhöhte Unfallgefahren mit sich bringen. In Abschn. 4.6.3 Abs. 4 ASR A1.8 sind ab 5 m Fallhöhe Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz vorgeschrieben (mitlaufendes Auffanggerät oder Rückenschutz). Ab 10 m Fallhöhe und unter besonders erschwerten Bedingungen ist PSA gegen Absturz erforderlich, Abschn. 4.6.3 Abs. 5 ASR A1.8.

Damit ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet ist, sind die Austrittsstellen mit Haltevorrichtungen auszustatten (Anhang 1.11 Satz 2 Buchst. b)). Näheres ergibt sich aus Abschn. 4.6.2 Abs. 3 ASR A1.8. Weiterhin sind in angemessenen Abständen Ruhebühnen (Anhang 1.11 Satz 2 Buchst. c)) erforderlich. Dazu dienen Plattformen in Abständen von in der Regel 10 m. Näheres findet sich in Abschn. 4.6.2 Abs. 5, 6 ASR A1.8.

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