Gebäude, die als Arbeitsstätte dienen, müssen so konstruiert sein, dass sie für die jeweilige Nutzung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und den spezifischen Belastungen standhalten. Die Konstruktionsanforderungen können damit im Einzelfall über die allgemeinen Anforderungen des Baurechts der Länder hinausgehen. Zu beachten ist die Kollisionsregel in § 3 a Abs. 4 ArbStättV, wonach andere Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, vorrangig gelten, soweit sie über die Anforderungen der ArbStättV hinausgehen. Bei unterschiedlichen Regelungen zur gleichen Problemstellung gilt also die jeweils strengere Vorschrift.

Von den Vorgaben zur Konstruktion und Festigkeit werden unabhängig von Größe und sonstiger Beschaffenheit alle baulichen Anlagen i. S. des Bauordnungsrechts, die als Arbeitsstätten gemäß § 2 ArbStättV dienen, erfasst. Auch nach dem Baurecht genehmigungsfreie Kleinanlagen haben die Anforderungen vollständig zu erfüllen, wenn sie als Arbeitsstätte genutzt werden. Die Anforderungen sind nicht nur bei der Nutzung, sondern auch beim Bau und beim Abbruch der baulichen Anlage zu beachten.

Konstruktion und Festigkeit der als Arbeitsstätte genutzten Gebäude müssen eine hinreichende Standsicherheit aufweisen. Durch bauwissenschaftliche Maßnahmen sind Einsturzgefahren und dadurch bedingte Gefahren für Leib und Leben der in Arbeitsstätten Beschäftigten und sonstiger dort anwesender Personen sowie Sachschäden zu verhindern. Durch die Gebäudekonstruktion ist sicherzustellen, dass alle auf das Gebäude wirkenden Kräfte (Eigengewicht, Nutz-, Wind- und Schneelasten, Stoßkräfte, nutzungsbedingte Gebäudeschwingungen etc.) aufgenommen und sicher in den Baugrund abgeleitet werden. Die einzelnen Gebäudeteile (Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dächer) müssen geeignet sein, den zu erwartenden Belastungen für sich allein, aber auch im gesamten konstruktiven Gefüge Stand zu halten. Die konkreten Konstruktions- und Festigkeitsanforderungen haben unterschiedliche Beanspruchungen zu berücksichtigen; so sind z. B. Lagerhallen mit regelmäßigem Güterlastverkehr stärkeren Belastungen ausgesetzt als z. B. Bürogebäude.

Bei Änderungen der Nutzung ist im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung auch die ausreichende Festigkeit des Gebäudes zu beurteilen. Das gilt vor allem für den Fall erhöhter Belastungen durch Schwingungen.

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