Das Ziel des Arbeitsstättenrechts ist die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen, die durch das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten hervorgerufen werden (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättV). Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, die zurückzuführen sind auf:

  • nicht ordnungsgemäße bauliche Beschaffenheit,
  • mangelhafte Ausstattung oder Unterhaltung von Arbeitsstätten (z. B. schadhafte oder verschmutzte Fußböden, schlecht gesicherte Treppen, ungeeignete oder zu eng bemessene Verkehrswege, zersplitternde Glaswände),
  • gesundheitlich unzuträgliche Einflüsse (z. B. Betriebslärm, unzureichende Luft-, Klima- oder Beleuchtungsverhältnisse).

Das Arbeitsstättenrecht ist mit seinen in erster Linie sicherheitstechnischen, hygienischen und medizinischen Anforderungen an Arbeitsstätten dem technischen Arbeitsschutz zuzuordnen. Innerhalb der Kategorie des technischen Arbeitsschutzes steht es neben den anderen beiden zentralen Themenfeldern: dem Recht der Arbeitsmittel und Anlagen und dem Recht der Arbeits- bzw. Gefahrstoffe. Das Arbeitsstättenrecht ragt aus diesen 3 Gebieten insoweit heraus, als dass die bauliche Gestaltung der Arbeitsstätte regelmäßig die grundlegenden Bedingungen für die Praxis des Arbeitsschutzes setzt.

 
Achtung

Zentraler Adressat des Arbeitsstättenrechts ist der Arbeitgeber

Er muss dafür sorgen, dass die Arbeitsstätten mit ihren zugehörigen Räumen, Verkehrswegen und Einrichtungen den rechtlichen Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben werden. Dabei setzt die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt der Beschäftigung von Personal ein. Um nachträgliche, kostspielige Änderungsmaßnahmen zu vermeiden, sind die Vorgaben aber bereits im Planungsstadium einer Arbeitsstätte sowie bei der anschließenden Bauausführung zu berücksichtigen. Das Arbeitsstättenrecht spielt hier vielfältig mit den ebenfalls an Sicherheitsbelangen orientierten Vorschriften des Bauordnungsrechts zusammen.

Im Zentrum des Arbeitsstättenrechts steht die Arbeitsstättenverordnung vom 12.8.2004 (BGBl. I, S. 2179). Weiterhin gehören zum Arbeitsstättenrecht:

  • die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt (und damit verbindlich) gemacht werden,
  • zahlreiche Bestimmungen aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger,
  • andere Arbeitsschutzverordnungen, die zum Teil Einzelfragen des Arbeitsstättenrechts regeln, v. a. die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, sowie daran anknüpfende Technische Regeln.

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