Die PSA-Verordnung führt die sog. Marktüberwachung ein. Dies betrifft den behördlichen Vollzug des PSA-Rechts. Dabei wird zwischen 2 Arten von Verstößen unterschieden:

  1. gegen formelle Anforderungen an PSA,
  2. gegen sicherheitsrelevante Anforderungen an PSA.

Bei Verstößen gegen die Anforderungen können Marktüberwachungsbehörden zunächst von den Einführern oder Händlern verlangen, die PSA entsprechend nachzubessern. Sollte dies nicht erfolgen, können die Behörden die Bereitstellung der PSA auf dem Markt beschränken bzw. unterbinden. Zudem können sie dafür Sorge tragen, dass PSA vom Markt zurückgerufen wird. Die Behörden informieren die europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten über die Erkenntnisse, sodass auch in anderen Ländern Maßnahmen gegen Verstöße ergriffen werden können.

Die Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert, bis März 2018 Regelungen für Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die PSA-Verordnung angewendet werden. "Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

Hersteller sind zudem zur Produktbeobachtung in Form von stichprobenartigen Prüfungen verpflichtet und müssen jeder Beanstandung zu ihrem Produkt nachgehen und dies dokumentieren. Erkennt der Hersteller, dass von seinem Produkt Gefahren ausgehen, muss er die Marktaufsichtsbehörden informieren.

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