Anhang II der PSA-Verordnung legt die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der PSA und weiterer Komponenten gemäß Geltungsbereich fest. Dabei wird zwischen 3 Abschnitten unterschieden:

  1. allgemeine Anforderungen an alle PSA,
  2. zusätzliche gemeinsame Anforderungen für mehrere Arten von PSA,
  3. zusätzliche Anforderungen bei besonderen Risiken.

Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen 2 neue Regelungen für PSA:

  1. Dem Stand der Technik und der Praxis muss zum Zeitpunkt des Entwurfs und der Herstellung Rechnung getragen werden. Wirtschaftlichen Erwägungen wird Rechnung getragen, wenn diese mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
  2. Für die PSA muss vom Hersteller eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, um die mit der Nutzung der PSA verbundenen Risiken zu ermitteln.

Die Tätigkeit des Nutzers muss bei der Verwendung der PSA normal möglich sein. Demnach muss die PSA ergonomischen Grundsätzen genügen.

Die Einführer und Händler müssen eine Anleitung mitliefern, die Angaben zu Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung enthalten muss. Zudem sind sie verpflichtet, die Konformitätserklärung zur Verfügung zu stellen. Die Baumusterprüfung, die Bestandteil der Bescheinigung der Konformität ist, darf eine Gültigkeit von 5 Jahren nicht überschreiten. Daher müssen Einführer bzw. Händler rechtzeitig eine erneute Bescheinigung einholen.

Einführer oder Händler sind verpflichtet, eine Meldung gegenüber der Behörde vorzunehmen, wenn PSA Risiken mit sich bringt, insbesondere wenn die Risiken durch fehlende Schutzfunktion der PSA entstehen (Meldepflicht).

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