Praktische Erfahrungen, die Klärung von Missverständnissen, das Ziel eines verbesserten Informationsflusses seitens der Inverkehrbringer und der Wunsch einer einheitlichen Umsetzung in der EU sind Gründe dafür, dass die Rechtsprechung zum Inverkehrbringen von PSA aktualisiert wurde.

Die neue PSA-Verordnung (Verordnung Nr. 2016/425) gilt für die Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung in der EU. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG seit 21.4.2018 und gilt ebenso für das Inverkehrbringen von PSA auf dem europäischen Markt. Die bisherige Bezeichnung der Hersteller und Inverkehrbringer ändert sich in der Verordnung in Einführer und Händler. Als Verordnung der EU ist die PSA-Verordnung unmittelbar für die Mitgliedsstaaten gültig. Ziel ist es, keinen Spielraum für eine divergierende Umsetzung durch die Staaten der EU zuzulassen und damit ein einheitliches Sicherheitsniveau in den EU-Staaten zu gewährleisten.

In der neuen Verordnung ist PSA folgendermaßen definiert:

Zitat

  • Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden,
  • austauschbare Bestandteile für Ausrüstungen, die für ihre Schutzfunktion unerlässlich sind sowie
  • Verbindungssysteme für Ausrüstungen, die nicht von einer Person gehalten oder getragen werden und so entworfen sind, dass sie diese Ausrüstung mit einer externen Vorrichtung oder einem sicheren Ankerpunkt verbinden, und die nicht so entworfen sind, dass sie ständig befestigt sein müssen, und die vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten benötigen.

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