(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1 kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2 kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
3 ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4 LKW-Anbaukrane

mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

 

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3

  • kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,
  • kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich

durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1

 

(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.

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