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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§§ 1 - 2 I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  • Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder Chlor in Wasser eingebracht werden,
  • Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen,
  • Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe.
 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  • ortsfeste Druckbehälter,
  • Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

(1) Chlorung ist der Zusatz von Chlor oder oxidierend wirkenden anorganischen Chlorverbindungen in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.
(2) Chlorverbindungen sind Feststoffe und Lösungen, die desinfizierend oder oxidierend wirkende Chlorverbindungen enthalten.
(3) Chlorungsanlagen sind der Zusammenschluß verfahrenstechnischer Einrichtungen, die bei der Chlorung von Wasser verwendet werden.
(4) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen sind fahrbare oder tragbare Anlagen zur zeitlich begrenzten Verwendung an verschiedenen Einsatzstellen.
(5) Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sind Anlagen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlor-Chlordioxidanlagen) verwendet wird.
(6) Chlorgasräume sind Räume, in denen sich Anlageteile von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas befinden, sowie Lagerräume für Chlorbehälter.
(7) Chlordioxidanlagen sind Chlor-Chlordioxidanlagen und Säure-Chlordioxidanlagen.
(8) Chlor-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorit und Chlorgas erzeugt wird.
(9) Säure-Chlordioxidanlagen sind Anlagen, bei denen Chlordioxid aus Natriumchlorid und Salzsäure erzeugt wird.
(10) Elektrolyse-Chlorungsanlagen sind Anlagen, in denen Hypochloritlösung durch Elektrolyse einer Lösung von Chloriden erzeugt wird.
(11) Impfleitung ist die Leitung zwischen Injektor und Impfstelle.
(12) Injektor ist ein Gerät, mit dem Wasser mit Chlorgas zum Herstellen einer chlorhaltigen Lösung (üblicherweise “Chlorlösung” genannt) gemischt wird.
(13) Impfstelle ist die Stelle, an der Chlorlösung dem zu chlorenden Wasser zugesetzt wird.

§§ 3 - 8 II Bau und Ausrüstung

§ 3 Aufstellungsräume für Chlorungsanlagen und Lagerräume

 

(1) Chlorungsanlagen müssen in verschließbaren Räumen aufgestellt und die für die Chlorung bestimmten Chemikalien müssen in verschließbaren Räumen gelagert sein.

 

(2) Räume nach Absatz 1 dürfen nicht für den ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt sein.

 

(3) In Arbeitsräumen, in denen sich Personen ständig aufhalten, dürfen abweichend von Absatz 2 Chlorungsanlagen, die für einen dort stattfindenden Arbeitsprozeß benötigt werden, aufgestellt sein, wenn

1 nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Chemikalien vorhanden sind und
2 die Chlorungsanlagen und Chemikalien gegen Zugriff Unbefugter gesichert werden können.

Diese Ausnahme gilt nicht für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas.

 

(4) In Räumen nach Absatz 1 darf die Temperatur 0 °C nicht unterschreiten, solange Natriumhypochlorit, Natriumchlorit, deren Lösungen oder Salzsäure vorhanden ist.

 

(5) Räume nach Absätzen 1 und 3 müssen gelüftet werden können. In Räumen für Elektrolyse-Chlorungsanlagen ist die Lüftungsöffnung nahe der Decke anzubringen.

 

(6) In Räumen nach Absätzen 1 und 3 muß ein gefahrloses Beseitigen von Chemikalien möglich sein.

 

(7) Ortsveränderliche Chlorungsanlagen dürfen abweichend von Absatz 1 außerhalb von Räumen aufgestellt sein, wenn sie gegen Zugriff Unbefugter gesichert sind.

 

(8) Chlorungsanlagen der Wasserversorgung und die Vorratsbehälter der dafür bestimmten Chemikalien dürfen abweichend von Absatz 1 außerhalb von Räumen aufgestellt sein, wenn sie gegen schädliche Einflüsse und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind.

 

(9) Durch Anschläge ist auf die Gefahren beim Umgang mit Chlorungsanlagen und auf Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen.

§ 4 Beschaffenheit von Chlorungsanlagen und Behältern

 

(1) Die Bestandteile von Chlorungsanlagen einschließlich ihrer Ausrüstungen, Verbindungen sowie Dichtungsmittel, Zubehör und Lagerbehälter müssen den zu erwartenden chemischen, mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

 

(2) Die Verschlüsse von Behältern für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein und das Eindringen von Verunreinigungen wie auch das Austreten des Behälterinhaltes bei Transport und Lagerung verhindern.

 

(3) Behälter für Chemikalien oder Chlor müssen dem Inhaltsstoff entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 5 Zusätzliche Bestimmungen für Chlorgasräume

 

(1) In Chlorgasräumen dürfen nur Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas vorhanden sein und Chlorbehälter gelagert werden.

 

(2) Chlorgasräume dürfen zu anderen Räumen keine Verbindung haben und müssen von diesen feuerhemmend und gasdicht getrennt sein.

 

(3) Chlorgasräume müssen zum Niederschlagen von austretendem Chlorgas mit wirksamen Wassersprühanlagen ausgerüstet sein. Die Betätigung der Wassersprühanlage muß außerhalb der gefährdeten Räume von Hand möglich sein.

 

(4) Chlorgasräume müssen mit für die Sprühwassermenge ausreichend bemessenen Abläufen m...

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