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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Vorbemerkung

Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Bereiche, in denen elektrische, magnetische oder EM-Felder (EM-Felder) zur Anwendung kommen.

Diese Unfallverhütungsvorschrift trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie

  • grundlegende Regelungen,
  • zulässige Werte zur Bewertung von Expositionen,
  • Mess- und Bewertungsverfahren und
  • Sonderfestlegungen für spezielle Anlagen,

getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können.

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder EM-Feldern, im folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewollter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern.

 

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über EM-Felder - 26. BImSchV) zur Anwendung kommt.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1

Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für

  • die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,
  • die spezifische Absorption SA in J/kg,
  • die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg und
  • die Leistungsdichte S in W/m2,

die nicht überschritten werden dürfen.

2

Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte der EM-Felder für

  • die elektrische Feldstärke E in V/m,
  • die magnetische Feldstärke H in A/m,
  • die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 Vs/m2),
  • die Leistungsdichte S in W/m2),
  • den Körperstrom I in A,
  • die Berührungsspannung U in V

bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition sowie durch EM-Felder.

3 Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.
4 Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.
5 Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.
6 Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
7 Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
8 Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Expositon überschritten werden.
9 Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.

§§ 3 - 15 III Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

§§ 3 - 11 A Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.

§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche

 

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er

  • die Expositionsbereiche festzulegen,
  • die auftretenden EM-Felder zu ermitteln,
  • die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten entsprechend Anlage 1 vorzunehmen.
 

(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten.

 

(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feldrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.

§ 5 Betriebsanweisungen

 

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen.

 

(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.

§ 6 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche

 

(1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren.

 

(2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren.

 

(3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen.

 

(4) Absatz 3 gilt ...

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