[Vorspann]

  Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51) und Regel "Waldarbeiten" (BGR/GUV-R 2114).

6.8.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten mit der Motorsäge – abgesehen von Notfällen – nur bei Tageslicht und nicht bei Sichtbehinderung oder starkem Wind ausgeführt werden. An Steilhängen, an Böschungen, auf Eisflächen und bei gefrorenem oder bereiftem Boden dürfen Arbeiten mit der Motorsäge nur ausgeführt werden, wenn ein sicherer Stand gewährleistet ist.

  Sichtbehinderung kann vorliegen, wenn im Fallbereich Einzelheiten nicht mehr zu erkennen sind z. B. bei Nebel, Regen, Schneetreiben, Rauch oder Dämmerungslicht.

6.8.2 Starten der Motorsäge

Motorsägen mit Verbrennungsmotor sind beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Kettenschienen und Sägeketten keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

6.8.3 Windbruch

Das Aufarbeiten umgestürzter, unter Spannung liegender Bäume darf nur durch besonders unterwiesene und erfahrene Beschäftigte durchgeführt werden.

6.8.4 Vorbereitung der Fällarbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Fällarbeiten erst begonnen wird, wenn sichergestellt ist, dass

  • sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten,
  • hindernisfreie Rückweichen für jeden mit der Fällarbeit Beschäftigten festgelegt oder angelegt sind

    und

  • der Arbeitsplatz am Stamm frei von Hindernissen ist und den mit der Fällarbeit Beschäftigten einen sicheren Stand gewährt.

     

    Der Fallbereich eines Baumes ist grundsätzlich die Kreisfläche mit einem Radius von mindestens der 2fachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

    Rückweichen sind hindernisfreie Ausweichmöglichkeiten oder Fluchtwege, die im Allgemeinen nach schräg rückwärts verlaufen sollen.

6.8.5 Umziehen von Bäumen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Umziehen von Bäumen nur mit Seilwinde oder Seilzug erfolgt. Das Seil ist vor Beginn der Fällarbeit am Baum zu befestigen. Die Seillänge muss so gewählt werden, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Fallbereiches befindet.

6.8.6 Zu-Fall-Bringen

Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.

6.8.7 Hängen gebliebene Bäume

Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden. Das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume durch stückweises Absägen ist – außer bei dichten Schwachholzbeständen – nicht zulässig.

 

Fachgerechte Maßnahmen zum Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume sind u.a.

  • das Abdrehen mit dem Wendehaken oder Sappi, jedoch so, dass der Wendehebel nach Möglichkeit gezogen wird,
  • das Anheben des Stammfußes mit Hebebäumen oder Sappi über das Hindernis

    oder

  • das Abziehen des hängen gebliebenen Baumes mit Seilwinden oder Seilzügen.

6.8.8 Fällarbeiten nahe von Freileitungen

Befinden sich im Umkreis von 2 Baumlängen um den Stamm elektrische Freileitungen, dürfen Fällarbeiten nur nach Absprache mit dem Betreiber der Leitungen durchgeführt werden.

6.8.9 Entasten mit der Axt

Beim Entasten mit der Axt hat der Beschäftigte seinen Standplatz so zu wählen, dass der Stamm zwischen ihm und dem zu entfernenden Ast liegt, es sei denn, dass der Beschäftigte an Hängen oder an dicken und hoch liegenden Stämmen seine Arbeit in dieser Weise nicht ausführen kann.

6.8.10 Entasten mit der Motorsäge

Beim Entasten mit der Motorsäge ist diese möglichst abzustützen. Unter Spannung stehende Äste sind unter Beachtung der hierfür erforderlichen Schnitttechnik zu bearbeiten.

6.8.11 Ausastungsarbeiten mit der Motorsäge

Ausastungsarbeiten über Kopf sind unzulässig.

Sind die Schnittstellen vom Boden aus nicht erreichbar, dürfen Ausastungsarbeiten mit der Motorsäge entweder nur von einem Arbeitskorb aus oder mit Hilfe eines Hochentasters durchgeführt werden. Hierbei darf sich keine weitere Person im Schwenkbereich der Säge aufhalten.

6.8.12 Arbeiten an Hängen

Wenn an Hängen eine Gefährdung durch Abrutschen oder Abrollen besteht, dürfen die Beschäftigten erst dann entasten, entrinden oder einschneiden, wenn der Stamm oder die Stammteile gesichert sind.

Dabei darf an Hängen nur von der Bergseite her gearbeitet werden und nur untereinander gearbeitet werden, wenn die Arbeitsstellen so weit seitlich versetzt sind, dass tiefer arbeitende Personen durch herabfallendes oder -rollendes Material nicht gefährdet werden.

6.8.13 Einsatz von Zugseilen

Werden zur Einhaltung der Fällrichtung Zugseile eingesetzt, sind diese vor Beginn der Fällarbeiten am Baum zu befestigen. Ihre Länge ist so zu bemessen, dass sich die beim Umziehen oder Sichern eingesetzten Beschäftigten außerhalb des Fallbereiches des zu fällenden Baumes befinden.

  Die Zugseile sind entsprechend den zu erwartenden Beanspruchungen zu bemessen.

6.8.14 Gefahrbereich von Zugseilen

Bei der Seilarbeit dürfen sich Personen nicht neben der gezogenen Last, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrwinkel zwischen Winde, Umlenkung und Last aufhalten. Bei Verwendung von Funkfernsteuerung ist es zulässig, dass die mit dem Rücken beschäftigte Person in Höhe des Seilanschlags neben dem Baumstamm mitgeht. Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden. Spulhilfe von Hand ist nicht zulässig.

  Reißende Seile und abreißende Umlenkrollen schlagen zurück und zur Seite (siehe auch Abbildung im Anhang 1).

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