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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

DGUV Regel 113-005 April 2007 - aktualisierte Fassung Juli 2016

Vorbemerkung

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für die gefährlichen Arbeiten "Einsteigen" und "Einfahren" besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Behälter, Silos und enge Räume",

Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV

Ausgabe April 2007 - aktualisierte Fassung Juli 2016

DGUV Regel 113-005 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Regel findet Anwendung auf den Umgang mit transportablen Silos, die nach Abschnitt 2 definiert sind.

1.2

Das Arbeiten in transportablen Silos wird in der DGUV Regel 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" geregelt.

Auch das Hineinbeugen zählt zu den Arbeiten in Silos.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Transportable Silos sind ortsbewegliche Einrichtungen zur Lagerung von Schüttgut, die von oben oder von der Seite befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.

Typische transportable Silos sind z. B. Einkammer-Wechsel-Silos nach DIN 30734 "Einkammer-Wechsel-Silo (Freifall) für Silo-Absetz- und Abrollkipper-Fahrzeuge; Anschlussmaße, Anforderungen".

Abroll- und Abgleitbehälter, Silofahrzeuge, Spänecontainer, Sammel- und Abfallbehälter sind keine transportablen Silos im Sinne dieser Regel.

 

2.

Schüttgut sind Stoffe, die im transportablen Silo gelagert werden, z. B. Zement, Trockenmörtel, Anhydrit, Zuschlagstoffe der Baustoffindustrie, Nahrungs- und Futtermittel, Granulate und Pellets.

 

3.

Umgang mit transportablen Silos umfasst das Befüllen, das Aufstellen, das Umsetzen, das Betreiben und die Instandhaltung.

Der Transport und die Ladungssicherung von transportablen Silos werden in der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" geregelt.

 

4.

Hersteller sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die das Schüttgut herstellen.

Hersteller sind in der Regel die Eigentümer oder Eigentümerinnen der transportablen Silos.

 

5.

Spediteur sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die transportable Silos transportieren und im Bedarfsfall Schüttgut nachfüllen.

Hersteller und Spediteure können identische Unternehmen sein.

 

6.

Betreiber oder Betreiberin ist das Unternehmen, das die transportablen Silos an den Einsatzstellen betreibt.

 

7.

Betreiben transportabler Silos umfasst

 

a.

das direkte Entnehmen des Schüttguts,

 

b.

die Entnahme des Schüttguts durch fest mit dem transportablen Silo verbundene Maschinen, z. B. Misch-, Pumpeinrichtungen,

 

c.

die Steuerung der Einrichtung.

Schüttgüter der Baustoffindustrie werden z. B. aus dem Silo abgezogen und unter dosierter Wasserzugabe zu dem gewünschten Produkt gemischt, z. B. Mörtel, Estrich, Putz.

 

8.

Zusatzeinrichtungen sind mit transportablen Silos verbundene Einrichtungen z. B. zum Füllen, Entnehmen, Auflockern, Mischen, Pumpen des Schüttguts oder zur Überwachung der Atmosphäre im Silo, Explosionsunterdrückung und Brandbekämpfung.

 

9.

Zubehör sind zeitweilig mit dem transportablen Silo verbundene Einrichtungen.

Dies können z. B. Schläuche zur Weiterleitung von Material, Wasserschläuche, Druckluftleitungen, Aufsetzfilter sein.

3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der folgende Gefährdungs- und Belastungskatalog gibt einen Überblick über die möglichen Gefährdungen und Belastungen, die beim Umgang mit transportablen Silos auftreten können. Er ist als Arbeitshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen.

3.2 Gefährdungs- und Belastungskatalog

Gefährdungen/Gefährdungsfaktoren Maßnahmen Abschnitt
Organisatorische Mängel 4.1
Mangelhafter Arbeitsablauf Arbeitsablauforganisation und Zuständigkeiten...

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