4.2.6.1

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen hat die verantwortliche Person (Unternehmer/-in bzw. Beauftragte/r) einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Aufsichtführende, Sicherungsposten und - sofern vorhanden - Verantwortliche eines Fremdunternehmens (Auftragnehmers) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.

Wird der Erlaubnisschein von einem Fremdunternehmer bzw. einer Fremdunternehmerin ausgestellt, hat der Auftraggeber diesen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Bei komplexen Gefährdungen und Belastungen hat es sich in der Praxis bewährt, wenn der Erlaubnisschein vom Betreiber oder vom Nutzer bzw. von der Nutzerin des Behälters, Silos oder engen Raumes ausgestellt wird.

In speziellen Fällen kann der Erlaubnisschein nur vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin des durchführenden Unternehmens ausgestellt werden.

Solche Situationen können z. B. sein:

  • Nichtgewerbliche Nutzung eines Behälters, Silos oder engen Raumes, z. B. eines Öltanks in einem Wohnhaus
  • Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, deren Besitzer nicht bekannt sind, z. B. bei Sanierungsarbeiten in stillgelegten Unternehmen
  • Arbeiten, bei denen der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt

Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, oder nach Wechsel der an den Arbeiten Beteiligten, z. B. Schichtwechsel oder Wechsel des Fremdunternehmens, ist der Erlaubnisschein neu auszustellen bzw. zu verlängern.

Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen bei Ende der Arbeit ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.

 

4.2.6.2

Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind (siehe z. B. Anhang 4).

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