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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Persönliche Schutzausrüstungen” der BGZ
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
- berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
- technischen Spezifikationen, und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettschrift] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie Kombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz. Sie finden auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme für Kopfverletzte.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Auswahl und Benutzung anderer Schutzhelme, z. B. Motorradfahrerhelme, Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. | Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehenden Gegenständen schützen sollen. [1] |
2. | Industrie-Anstoßkappen sind Kopfbedeckungen, die den Kopf vor Verletzungen schützen sollen, die durch einen Stoß mit dem Kopf gegen harte, feststehende Gegenstände verursacht werden. Sie dürfen daher keinesfalls als Ersatz für Industrieschutzhelme verwendet werden. [2] |
3. | Helmschalen bzw. Schalen sind bei
Bild 1: Industrieschutzhelm mit Regenrinne, Belüftungsöffnungen und seitlichen Stecktaschen zur Befestigung von Zubehör (z. B. Gehörschützer) Bild 2: Industrieschutzhelm mit heruntergezogenem Nackenteil, Belüftungsöffnungen und seitlichen Schlitzen zur Befestigung von Zubehör (z. B. Gehörschützer), jedoch ohne Regenrinne Bild 3: Industrieschutzhelm mit verkürztem Schirm, Lampen- und Kabelhalter, Kinnriemen (Zubehör) Bild 4: Industrieschutzhelm mit umlaufendem Rand Bild 5: Industrie-Anstoßkappe, Schale aus Polyethylen Bild 6: Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung als Schirmmütze |
4. | Innenausstattung ist bei
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