1 Grundanforderungen

1.1 Schuhoberteil

Das Schuhoberteil darf aus Leder oder anderen Materialien bestehen.

Gutes Schuhleder hat die Eigenschaft, sich in kurzer Zeit der individuellen Fußform anzupassen. Es kann sich in Grenzen dehnen, aber nicht zu sehr ausweiten und nach der bleibenden Dehnung passt es sich elastisch der Änderung des Fußvolumens im Laufe des Tages an. Die Volumenänderung beträgt bei normaler Belastung 4 bis 5 %, kann aber in Einzelfällen bis zu 8 % betragen.

Anforderungen an das Schuhoberteil sind Dicke, Reißkraft, Festigkeit, Biegeverhalten, Wasserdampfdurchlässigkeit, Wasserdampfzahl, pH-Wert, Hydrolyse und - neu in den Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgenommen - Chrom VI-Gehalt. Im Vergleich mit den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 definieren die aktuellen relevanten Normen des Fußschutzes eine neue Mindesthöhe für die Schuhformen B, C, D und E, bis zu der alle verwandten Materialien die Anforderungen an das Schuhoberteil vollständig erfüllen müssen. Darüber hinaus muss das Obermaterial ebenfalls die Anforderungen erfüllen, ausgenommen sind jedoch Einsätze und Polsterkragen. Hier gelten die für das Futter geringeren Anforderungen an Reißkraft und Abriebwiderstand. [1]

Die Hinterkappe gibt dem Fuß im Fersenbereich einen festen seitlichen Halt. Auch unter Feuchtigkeitseinfluss (Fußschweiß) darf sie ihre Festigkeit nicht verlieren. Die Funktion der Hinterkappe darf auch durch eine äußere Verstärkung erreicht werden.

Zur Vermeidung eines vorzeitigen Verschleißes des Oberleders an der Zehenkappe z. B. bei häufig kniender Tätigkeit ist die Abdeckung mit einer Überkappe aus Sohlenmaterial oder ähnlich verschleißfestem, nicht kreidendem Material empfehlenswert. [2]

[1] Wasserdampfdurchlässigkeit und Wasserdampfaufnahme ergeben die Wasserdampfzahl als Maßstab für den bekleidungsphysiologischen Wert des Schuhes. Die Wasserdampfzahl kann sich aus hoher Wasserdampfdurchlässigkeit und geringer Wasserdampfaufnahme oder umgekehrt aus geringer Wasserdampfdurchlässigkeit und hoher Wasserdampfaufnahme ergeben, wobei ein Mindestwert für die Wasserdampfdurchlässigkeit nicht unterschritten werden darf.

Renommierte Schuhhersteller verkleben das Futterleder mit dem Oberleder so wenig wie möglich damit der Kleber keine Sperrschicht bildet. Weitgehende Reduzierung der Klebestellen und der Anwendung der Punktverklebung lassen gute Ledereigenschaften voll zur Geltung kommen. Die Prüfung erfolgt am fertigen Schuh durch herausschneiden der erforderlichen Prüfstücke.

Chrom VI darf mit der in den harmonisierten Normen beschriebenen Prüfmethode nicht nachweisbar sein. Als Nachweisgrenze ist 10 mg/kg angegeben.

[2] Der Polsterkragen mit integriertem Knöchelschutz hat sich gut bewährt. Für diesen Bereich entfällt das manchmal schmerzhafte Eingewöhnen an neue Schuhe. Auch die Abpolsterung der Faltenlasche, zweckmäßig über die oberste Schnürung hinausgehend, verbessert die Trageeigenschaften.

1.2 Futter

Es wird unterschieden zwischen Blatt- und Quartierfutter. Blattfutter wird bei allen Schuhausführungen gefordert. Quartierfutter muss nicht, darf aber vorhanden sein. Falls es vorhanden ist, muss es den Anforderungen der Norm genügen. [1]

Die Anforderungen an das Futter richten sich an Reißkraft, Abriebwiderstand, Wasserdampfdurchlässigkeit, Wasserdampfzahl, pH-Wert und - neu in den Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgenommen - den Chrom VI-Gehalt. [2]

[1] Zu Blatt- und Quartierfutter siehe Bild 1.
[2] Durchgescheuerte Fersenfutter sind häufige Reklamationsgründe. Der Hersteller gibt Auskunft über die Anzahl der Scheuerzyklen.

Chrom VI darf mit der in den harmonisierten Normen beschriebenen Prüfmethode nicht nachweisbar sein. Als Nachweisgrenze ist 10 mg/kg angegeben.

1.3 Lasche

Ist eine Lasche vorhanden, muss die Reißkraft, der pH-Wert und - neu in den Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgenommen - der Chrom VI-Gehalt den Anforderungen genügen. [1]

[1] Chrom VI darf mit der in den harmonisierten Normen beschriebenen Prüfmethode nicht nachweisbar sein. Als Nachweisgrenze ist 10 mg/kg angegeben.

1.4 Laufsohle

Die Laufsohle muss ausreichend fest mit dem Schaft verbunden (Trennkraft) sein.

Es werden keine Anforderungen an die Profilgestaltung gestellt. Es dürfen auch glatte Sohlen ohne Profil verwendet werden. Dies ist bei direkt angespritzten, vulkanisierten oder geklebten Laufsohlen oder bei mehrschichtigen Laufsohlen der Fall, wenn die Höhe des Profils geringer als 2,5 mm ist.

Die Laufsohle von Sicherheits- und Schutzschuhen muss kraftstoffbeständig sein. Bei Berufsschuhen ist die Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle eine Zusatzanforderung.

Die Laufsohle muss eine durchgehende Mindestdicke und Festigkeit (Reißkraft, Abrieb, Biegeverhalten, Hydrolyse, Trennkraft zwischen den Schichten bei Mehrschichtensohlen) haben.

1.5 Brandsohle

Die Brandsohle ist die Aufstandsfläche des Fußes und musste gemäß den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 in allen Schuhausführungen - außer bei der Klassifizierungsart II (ganz gefo...

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