1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Magnesium, wenn

  • beim Umgang mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen,
  • mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird und
  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

[1] 

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung

1. bei der Primärerzeugung von Magnesium,
2. bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
3. bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
4. bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
5. beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.[2]
[1] Umgang ist das Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und das innerbetriebliche Lagern und Transportieren.
[2] Recyclingbetriebe sind Betriebe oder Betriebsbereiche für die Wiederaufbereitung, für die eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) besteht.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Dies schließt ein, dass der Aufsichtführende auch ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Reaktivität des Magnesiums besitzt.

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