Beim Einrichten sicherer Stapel ist zu beachten:

Wegen geringerer Standsicherheit ist die Stapelung leerer bzw. leichter Lagergeräte (Stapeleinheiten) gefährlicher als die schwerer Lagergeräte (siehe auch Abschnitt 5.3.4).

Die Sicherheit eines Stapels gegen Umkippen muss unter Ansatz der in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Horizontalkräfte mindestens zweifach sein.

Die zulässigen Auflasten für die einzelnen Lagergeräte (Stapeleinheiten) sind bei der Stapelung zu beachten (siehe auch Abschnitt 5.3.1).

QG = Eigengewicht des Lagergerätes
Q = Nutzlast je Lagergerät
QS = QG + Q (Eigengewicht + Nutzlast)
H = Horizontalkraft = 1/50 der Gewichtskraft aus QS
hi = Höhe des einzelnen Lagergeräts
h = Gesamthöhe des Stapels
Hz = zusätzliche Horizontalkraft = minestens 150 N

Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft H in der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.

Beispiel 1 zur Ermittlung der Standsicherheit

Die Standsicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:

MSt     = Standmoment  
MK     = Kippmoment  
MSt v      
MK      
           
MSt = b · n · Gs  
MK hi (n-1) · (2 · Hz + n · H)  
Eigengewicht je Lagergerät:   QG = 75 kg
Nutzlast je Lagergerät:   Q = 1000 kg
Länge des Lagergerätes:   l = 1000 mm
Breite des Lagergerätes:   b = 800 mm
Höhe des Lagergerätes:   hi = 1200 mm
Anzahl der Lagergeräte im Stapel:   n = 4
Sicherheit gegen Kippen:   v ≥ 2 (siehe Abschnitt 5.3.7)
QS = QG + 75 kg + 1000 kg = 1 075 kg
1 075 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GS = 9,81 m/s² • 1 075 kg ≈ 10 m/s² • 1 075 kg = 10750 N

H = 1/50 • GS = 1/50 • 10750 N = 215 N

Hz = 150 N

b < l, daher Richtung der Horizontalkräfte nach Abbildung 1

MSt = 800 · 4 · 10750 = 8,24 > 2
MK 1200 (4-1) · (2 · 150 + 4 · 215)

Daneben ist zu beachten, dass die zulässige Auflast für dieses Lagergerät mindestens 3225 kg (3 x 1 075) betragen muss (siehe z.B. Typenschild).

Beispiel 2 für die Stapelung leerer Lagergeräte (Q = 0 kg)

QS = QG + Q = 75 kg + 0 kg = 75 kg

75 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GS = 9,81 m/s² • 75 kg ≈ 10 ms² • 75 kg = 750 N

H = 1/50 • GS = 1/50 • 750 N = 15 N

MSt = 800 · 4 · 750 = 1,85 > 2
MK 1200 (4-1) · (2 · 150 + 4 · 15)

d.h. eine Vierfach-Stapelung ist hier nicht zulässig.

Anwendung der Grafik:

1. Prüfung auf zulässige Stapelhöhe
1.1 Aufsuchen der kleinsten Aufstandskante auf der Achse "b" (800 mm = 0,8 m)
1.2 Senkrechter Linienzug nach oben auf die Diagonale "Grenze h = 6 x b"
1.3

Waagerechter Linienzug auf die Achse "h"

- ablesen der zulässigen Stapelhöhe 4,80 m
1.4 Waagerechter Linienzug auf "hi" = 1,20 m (1200 mm)
1.5

Senkrechter Linienzug auf die Achse "n"

- ablesen der zulässigen Anzahl = 4 Stück
2. Prüfung auf Standsicherheit
2.1 Von Ausgangspunkt auf Achse "b" bei 0,8 m senkrechter Linienzug nach unten auf "hi" = 1,20 m
2.2 Waagerechter Linienzug in Feld "QS"
2.3 Senkrechter Linienzug von Achse "n" bei 4 nach unten
2.4

Der Schnittpunkt der beiden Linienzüge zeigt das Mindestgewicht einer Stapeleinheit

- ablesen QS = 85 kg

Das heißt

  - für Beispiel 1: QG + Q = 1075 kg (größer als 85 kg) standsicher!
  - für Beispiel 2: QG + Q = 75 kg (kleiner als 85 kg) nicht standsicher!

Erhöhte Standsicherheitsfaktoren bei Schlankheiten größer als 6 : 1: (siehe Abschnitt 5.3.8)

Schlankheit Standsicherheitsfaktor
  6 bis 8 = 2,3
größer 8 bis 9 = 2,6
größer 9 bis 10 = 3,0
größer 10 bis 11 = 3,5

Ermittlung der zulässigen Stapelhöhe bei v = 2 Schlankheit 1 : 6 und Mindestgewicht für gleich hohe und gleich schwere Geräte

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