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Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind u. a. die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber nur Ärzte beauftragen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Verfügt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so haben sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

6.1 Natürliche UV-Strahlung

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut durch natürliche UV-Strahlung aufgeklärt und über entsprechende Schutzmaßnahmen beraten werden.

Siehe hierzu auch Abschnitt 5.15.2.

6.2 Lärm

Gemäß Teil 3 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden. Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) ist diese Vorsorge anzubieten. Hierbei kann der DGUV Grundsatz G20 "Lärm" zur Anwendung kommen.

Die oberen Auslösewerte können z. B. bei lang andauernden Tätigkeiten in der Technik überschritten werden.

Hinweise für die Vorsorgefristen gibt die DGUV Information 240-200 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 "Lärm".

6.3 Feuchtarbeit

Feuchtarbeiten sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Arbeiten in feuchtem Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag hat der Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Siehe auch Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401).

6.4 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

In der Regel ist in Schwimmbädern nicht von einer überdurchschnittlichen Infektionsgefährdung auszugehen.

Ergibt sich durch die Gefährdungsbeurteilung für den Bäderbetrieb ein deutlich höheres Infektionsrisiko ist entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen und gegebenenfalls eine geeignete Immunisierung anzubieten.

Bei regelmäßigen Tätigkeiten auf Grünflächen besteht eine Gefährdung durch von Zecken übertragbare Krankheiten. Es wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge empfohlen.

Siehe hierzu Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!".

6.5 Tätigkeiten mit Atemschutz

Entsprechend §§ 4 und 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen. Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 ist dem Beschäftigten Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).

Siehe hierzu Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung (ArbMedVV).

Hierbei kann der DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" zur Anwendung kommen. Hinweise für die Vorsorgefristen gibt die DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte".

Siehe auch: DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

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