Der Unternehmer hat den Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten zu unterrichten und am Einsatzort einzuweisen.

 

Hinsichtlich der Pflichten des Kraftwerkbetreibers als Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern siehe auch § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Der Unternehmer sollte seine Informationen den Verantwortlichen der Auftragnehmer vor Ort schriftlich aushändigen. Die Auftragnehmer sollten schriftlich verpflichtet werden, die erhaltenen Informationen an ihre eigenen Beschäftigten und an Subunternehmen weiterzugeben.

Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu überzeugen, dass die Beschäftigten der Auftragnehmer einschließlich der beauftragten Subunternehmen bzgl. der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten unterwiesen wurden.

  Zu den Besonderheiten zählen z. B. Betriebs- und Baustellenordnungen, Alarmpläne und Notfallpläne.

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