Unternehmen: Datum:
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Frau/Herr: geb. am:
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Straße:  
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Wohnort:  
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Telefon:  
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Beruf/Ausbildung:  
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wird als zur Prüfung befähigten Person für folgende Arbeitsmittel bestellt (ankreuzen):
□ Erdbaumaschinen □ Flurförderzeuge
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□ Krane □ Grabenverbaugeräte
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□ Lastaufnahmeeinrichtungen □ Hubarbeitsbühnen
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□ Fahrzeuge □ Leitern
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□ Rammen und Bohrgeräte □ ortsfeste elektrische Maschinen
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□ Anschlagmittel (Seile, Gurtbänder) □ ortsveränderliche elektr. Betriebsmittel
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□ Gerüstbau
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□ Bauaufzüge
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Eine "zur Prüfung befähigte Person" ist eine Person, die durch Ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Sind hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung, z. B. für Aufzugsanlagen, Krane oder Flüssiggasanlagen, weitergehende Anforderungen festgelegt (z. B. bei Prüfsachverständigen), sind diese zu erfüllen. Die Maschinen und Einrichtungen sind aufgrund der ermittelten Fristen (Gefährdungsbeurteilung), bei Bedarf auch früher, von der "zur Prüfung befähigten Person" zu prüfen. (Vgl. Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen")
   
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zur Prüfung befähigte Person Unternehmensleitung

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