An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen bis 20° Neigung sowie Vertiefungen und nicht durchtrittsicheren Abdeckungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. [1]

[1] Als Öffnungen gelten
  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2 oder
  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.

Dies bedeutet, daß die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material (z. B. Holz) verfüllt oder ausgefüttert sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge