2.9.4.1

Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch Prüfbuch Nachweis zu führen.

2.9.4.2

Das Prüfbuch hat die Befunde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen – gegebenenfalls die Bescheinigungen über die (EG-)Baumusterprüfung sowie die EG-Konformitätserklärung – zu enthalten. Die für die regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.

2.9.4.3

Der Befund muss enthalten:

  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.

2.9.4.4

Die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel sind vom Unternehmer im Befund zu bestätigen.

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